Rz. 5

Als Zulässigkeitsvoraussetzungen i. e. S. führt § 124 Abs. 1 S. 1 FGO nur die gesetzliche Form und Frist für Einlegung und Begründung der Revision an. Die Aufzählung ist nicht abschließend.[1] Die wesentlichen von Amts wegen zu prüfenden Zulässigkeitsvoraussetzungen i. e. S. sind:

  • formgerechte Einlegung und Begründung der Revision – Schriftform[2];
  • Einhaltung der Fristen zur Revisionseinlegung und -begründung[3];
  • Bezeichnung des angefochtenen Urteils[4];
  • inhaltliche Anforderungen an die Revisionsbegründung[5];
  • Beteiligtenfähigkeit[6];
  • Prozessfähigkeit[7];
  • Postulationsfähigkeit bzw. Einhaltung des sog. Vertretungszwangs in § 62 Abs. 4 FGO;
  • Vollmachtserfordernis.[8] Eine nur für das FG-Verfahren, nicht auch für den BFH, ausgestellte Vollmacht genügt nicht.[9]
  • unbedingte Revisionseinlegung[10];
  • kein Rechtsmittelverzicht[11];
  • keine Rechtsmittelrücknahme;
  • Beschwer[12]; wird z. T. auch als Statthaftigkeitsvoraussetzung gesehen; die formelle Beschwer ist nur gegeben, soweit das FG dem Klagebegehren nicht voll entsprochen hat[13];
  • Rechtsschutzbedürfnis[14];
  • keine anderweitige Rechtshängigkeit[15];
  • noch keine rechtskräftige Entscheidung, keine bereits eingetretene Rechtskraft.[16]
[1] Bergkemper, in HHSp, AO/FGO, § 134 FGO Rz. 2.
[3] Dürr, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 120 FGO Rz. 8ff., 22.
[4] Dürr, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 120 FGO Rz. 6.
[5] Dürr, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 120 FGO Rz. 25ff.

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