3.1 Rücknahmeerklärung
Rz. 5
Die Rücknahme muss als Prozesshandlung klar und eindeutig erklärt werden. Eine missverständliche Erklärung ist unwirksam, der BFH braucht sich nicht durch Rückfrage über den Inhalt der Erklärung zu vergewissern. Die Rücknahme unter einer Bedingung ist daher unwirksam. Nicht erforderlich ist die ausdrückliche Erklärung, die Revision zurücknehmen zu wollen; ausreichend ist, dass der Erklärung durch Auslegung der deutliche Wille zur Rücknahme entnommen werden kann, z. B. Erklärungen, das Rechtsmittel werde nicht weiter verfolgt, sei als gegenstandslos zu betrachten, der Kläger betrachte die Revision als erledigt u. a. Lässt sich einer Erklärung nicht entnehmen, ob eine Klage- oder eine Revisionsrücknahme gemeint ist, kann weder das eine noch das andere angenommen werden. Nach h. M. ist bei zweifelhaftem Erklärungsinhalt davon auszugehen, dass wegen der weitergehenden Rechtswirkungen eine Klagerücknahme gewollt ist.
Gelegentlich wird, wenn verschiedene Prozessbevollmächtigte vorhanden sind, mehrfach Revision eingelegt. Wird die Revision sodann von einem Prozessbevollmächtigten zurückgenommen, wirkt dies grundsätzlich für das gesamte Prozessrechtsverhältnis, sodass das Revisionsverfahren insgesamt beendet ist. Die Auslegung kann allerdings ergeben, dass der betreffende Bevollmächtigte nicht die Revision insgesamt zurücknehmen, sondern lediglich am Verfahren nicht mehr teilnehmen will.
Rz. 6
Die Rücknahme der Revision ist schriftlich oder in der mündlichen Verhandlung mündlich gegenüber dem BFH zu erklären. Die Rücknahmeerklärung gegenüber dem FG wird erst nach Weiterleitung mit Eingang beim BFH wirksam. Die Erklärung der Rücknahme zu Protokoll der Geschäftsstelle ist nicht möglich.
Die Rücknahme durch Telefax ist allgemein anerkannt. Auch die Rücknahme durch Computerfax, d. h. ohne eigenhändige, sondern nur mit einer eingescannten Unterschrift, ist wirksam, sofern sich aus den Umständen, z. B. aus den Kontakten mit dem Absender, zweifelsfrei ergibt, dass der Schriftsatz vom Absender stammt und mit dessen Willen an den BFH gelangt ist. Zu den Voraussetzungen der Schriftlichkeit bei Rücknahme durch elektronisches Dokument im elektronischen Rechtsverkehr und zur Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Postfachs für Rechtsanwälte und Steuerberater bzw. Gesellschaften gelten gleichermaßen die für die Revisionseinlegung maßgeblichen Grundsätze.
Rz. 7
Als Prozesserklärung ist die Rücknahme der Revision nicht widerruflich. Auch eine Irrtumsanfechtung nach den bürgerlich-rechtlichen Vorschriften über Willenserklärungen ist nicht möglich. Als Ausnahme hiervon wird der Widerruf nur zugelassen bei unzulässiger Einwirkung durch das Gericht oder die Behörde durch Täuschung oder Drohung auf den Revisionskläger – Fälle, die in der Praxis kaum vorkommen. Bei dieser Beurteilung sind strenge Maßstäbe anzulegen. Ausnahmsweise wurde der Widerruf auch zugelassen bei einem durch den Prozessgegner hervorgerufenen Irrtum, wenn dieser für das Gericht oder den Prozessgegner offensichtlich war, oder bei einer Rücknahmeerklärung durch den gesetzlichen Vertreter einer juristischen Person unter erkennbarem Missbrauch seiner Vertretungsmacht.
Rz. 8
Bei teilbarem Streitgegenstand des Revisionsverfahrens ist eine Teilrücknahme zulässig. Die Grundsätze über die teilweise Rücknahme der Klage gelten entsprechend.
Rz. 9 einstweilen frei
Rz. 10
Unter Geltung des § 62a FGO (bis 30.6.2008) bestand nach h. M. für die Rücknahme kein Vertretungszwang. Die Revision konnte daher auch von einem nicht zugelassenen Vertreter, z. B. einem Lohnsteuerhilfeverein, wirksam zurückgenommen werden. Ebenso war die Rücknahme durch die Partei – ohne Mitwirkung des von ihr bestellten Prozessvertreters – wirksam. Dieser BFH-Rechtsprechung war zuzustimmen. Denn mit dem Vertretungszwang soll die Überlastung des BFH insoweit verhindert werden, als sie darauf zurückgeht, dass die Beteiligten nach ihrer Vorbildung häufig nicht in der Lage sind, die Aussichten eines Rechtsmittels selbst richtig einzuschätzen und das Verfahren vor dem BFH sachgerecht zu führen. Die Rücknahme der Revision führt allerdings unmittelbar zur Entlastung des BFH und erfüllt damit ohne Weiteres den Zweck des § 62a FGO a. F. Vertretungszwang für die Rücknahme erschien daher für § 62a FGO a. F. zu formalistisch.
Z. T. wurde einschränkend differenziert: Bei Revisionseinlegung durch einen postulationsfähigen Vertreter sollte der nicht postulationsfähige Beteiligte grds. keine wirksamen Prozesserklärungen abgeben und daher auch die Revision nicht wirksam zurücknehmen können. Nur wenn der Kläger die Revision selbst ohne postulationsfähigen Vertreter (persönlich) und damit unzulässig eingelegt hat, sollte er ohne Beachtung des Vertretungszwangs die unzulässige Revision wirksam zurücknehmen können, ohne zum Zweck der Rücknahme der ohnehin unzulässigen Revision einen postulationsfähigen Vertreter bestellen zu m...