1.2.1 Gegenvorstellung

 

Rz. 5

Die Gegenvorstellung – im prozessualen Bereich – ist ein Rechtsbehelf, mit dem sich der unterlegene Beteiligte gegen eine formell rechtskräftige Entscheidung mit dem Begehren wendet, dass das Gericht, das die Entscheidung getroffen hat (sog. iudex a quo), also ohne Anrufung der höheren Instanz, seine Entscheidung aufhebt oder abändert, weil ihm grobe Verfahrensfehler i. S. einer greifbaren Gesetzwidrigkeit unterlaufen sind.[1] Grundlage ist das Petitionsrecht.[2]

Nach Einfügung des § 133a FGO (Anhörungsrüge) durch das AnhRügG v. 9.12.2004[3] mit Wirkung ab 2005 war str., ob die Gegenvorstellung weiterhin statthaft ist, wenn nicht die Verletzung des rechtlichen Gehörs, sondern andere schwerwiegende Rechtsverletzungen geltend gemacht werden.

Im Anschluss an die Rspr. des BVerfG[4] vertritt der BFH (nach Aufgabe seiner gegenteiligen Meinung) nunmehr die Auffassung, dass die Gegenvorstellung auf schwerwiegende Rechtsverstöße – außerhalb des Bereichs der Anhörungsrüge (rechtliches Gehör) – gestützt werden kann.[5] Die Gegenvorstellung ist beschränkt auf Entscheidungen, die nicht in materielle Rechtskraft erwachsen, d. h. auf solche Entscheidungen, die das Gericht auch von Amts wegen ändern kann[6], wie z. B. den Beschluss über die Ablehnung der PKH.[7] Im Grunde handelt es sich um einen Antrag an das Gericht, eine von ihm getroffene abänderbare Entscheidung von Amts wegen im Wege der Selbstkontrolle zu überprüfen und zu korrigieren.[8]

1.2.2 Anhörungsrüge

 

Rz. 6

Mit der ab 2005 durch das Anhörungsrügengesetz (AnhRügG) v. 9.12.2004, BGBl I 2004, 3220 geschaffenen Anhörungsrüge kann als außerordentlicher Rechtsbehelf gegen eine nicht mehr anfechtbare Entscheidung (unanfechtbare Urteile und Beschlüsse des FG und auch des BFH) innerhalb der zweiwöchigen Rügefrist die Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht werden.[1]

Der Rügeführer muss schlüssig und substantiiert darlegen, zu welchen Sachfragen oder Rechtsfragen er sich im abgeschlossenen Verfahren nicht habe äußern können oder welches entscheidungserhebliche Vorbringen das Gericht nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen habe und woraus er dies meint folgern zu können.[2] Auf sonstige schwerwiegende formelle und/oder materielle Rechtsfehler kann die Anhörungsrüge nicht gestützt werden. Die Rüge ist auf die Verletzung des rechtlichen Gehörs beschränkt. Sie dient nicht dazu, die angefochtene Entscheidung in vollem Umfang neu zu überprüfen.[3] Insbesondere kann mit der Anhörungsrüge nicht vorgebracht werden, das Gericht habe fehlerhaft entschieden.[4]

1.2.3 Nichtzulassungsbeschwerde

 

Rz. 7

Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision, mit der die Zulassung der Revision gegen ein Urteil des FG erstrebt wird, ist spezialgesetzlich in § 116 FGO geregelt. §§ 128 ff. FGO greifen nur ein, soweit § 116 FGO nicht als Sonderregelung vorgeht. Die Nichtzulassungsbeschwerde führt weder zu einer Sachverhaltswürdigung noch zu einer vollständigen Prüfung des Streitstoffs, sondern lediglich zur Prüfung, ob ein Grund für die Zulassung der Revision i. S. v. § 115 Abs. 3 FGO vorliegt und fristgerecht dargelegt wurde.[1]

1.2.4 Untätigkeitsbeschwerde

 

Rz. 8

Einen mit der Untätigkeitsklage bei Ausbleiben der Einspruchsentscheidung durch das FA[1] vergleichbaren Rechtsbehelf kennt das Rechtsmittelverfahren nicht. Gegen die Untätigkeit des Gerichts gibt es kein Rechtsmittel.[2] Verschiebt das FG den erstrebten Beschluss bzw. verzögert sich die Entscheidung des FG im Beschwerdeverfahren (Abhilfe- oder Nichtabhilfebeschluss) oder die Entscheidung des BFH nach Vorlage durch das FG, ist dagegen kein prozessualer Rechtsbehelf in der Art einer Untätigkeitsbeschwerde gegeben.[3] Eine Entscheidung des FG (Beschluss oder Urteil) kann nicht mit der Beschwerde erzwungen werden[4], ebenso nicht ein sonstiges Tätigwerden des Gerichts, z. B. eine baldige Terminierung. I. d. R. dürfte hier eine Dienstaufsichtsbeschwerde (Rz. 9) weiterhelfen.[5] In krassen Fällen der Rechtsschutzverweigerung ...

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