Rz. 5

Die Gegenvorstellung – im prozessualen Bereich – ist ein Rechtsbehelf, mit dem sich der unterlegene Beteiligte gegen eine formell rechtskräftige Entscheidung mit dem Begehren wendet, dass das Gericht, das die Entscheidung getroffen hat (sog. iudex a quo), also ohne Anrufung der höheren Instanz, seine Entscheidung aufhebt oder abändert, weil ihm grobe Verfahrensfehler i. S. einer greifbaren Gesetzwidrigkeit unterlaufen sind.[1] Grundlage ist das Petitionsrecht.[2]

Nach Einfügung des § 133a FGO (Anhörungsrüge) durch das AnhRügG v. 9.12.2004[3] mit Wirkung ab 2005 war str., ob die Gegenvorstellung weiterhin statthaft ist, wenn nicht die Verletzung des rechtlichen Gehörs, sondern andere schwerwiegende Rechtsverletzungen geltend gemacht werden.

Im Anschluss an die Rspr. des BVerfG[4] vertritt der BFH (nach Aufgabe seiner gegenteiligen Meinung) nunmehr die Auffassung, dass die Gegenvorstellung auf schwerwiegende Rechtsverstöße – außerhalb des Bereichs der Anhörungsrüge (rechtliches Gehör) – gestützt werden kann.[5] Die Gegenvorstellung ist beschränkt auf Entscheidungen, die nicht in materielle Rechtskraft erwachsen, d. h. auf solche Entscheidungen, die das Gericht auch von Amts wegen ändern kann[6], wie z. B. den Beschluss über die Ablehnung der PKH.[7] Im Grunde handelt es sich um einen Antrag an das Gericht, eine von ihm getroffene abänderbare Entscheidung von Amts wegen im Wege der Selbstkontrolle zu überprüfen und zu korrigieren.[8]

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