Rz. 12

Die "außerordentliche Beschwerde" wurde von der früheren Rspr. gegen nicht mehr anfechtbare Beschlüsse und Urteile des FG anerkannt, wenn geltend gemacht wurde, die Entscheidung sei "greifbar gesetzwidrig". Seit der Einfügung des § 133a FGO (Anhörungsrüge) ab 2005 ist die außerordentliche Beschwerde nicht mehr statthaft.[1]

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