2.1 Form
Rz. 2
Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Schriftform setzt das Einreichen eines in deutscher Sprache verfassten Schriftsatzes voraus, der eigenhändig unterschrieben sein muss. Die Unterschrift muss nicht lesbar sein. Dem Formzweck ist genügt, wenn der Schriftzug so gestaltet ist, dass er die Identität des Urhebers verbürgt und die Absicht einer vollen Unterschrift erkennen lässt. Eine Paraphe erfüllt diese Anforderungen nicht. Vgl. zur Schriftform im Einzelnen und zu den anerkannten Erleichterungen, insbesondere zur Beschwerdeeinlegung durch Telegramm, Telefax und Computer-Fax: Pahlke, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 64 FGO Rz. 28ff.
Zur Beschwerdeeinlegung im elektronischen Rechtsverkehr und zu der erforderlichen qualifizierten elektronischen Signatur bzw. zur sonstigen Signatur mit sicherem Übermittlungsweg s. § 52a Abs. 3, 4 FGO. Eine einfache E-Mail genügt nicht. Eine Fotokopie reicht ebenfalls nicht aus. Die Beschwerde kann auch nicht lediglich telefonisch beim FG/BFH eingelegt werden.
Für "professionelle Einreicher" (Rechtsanwälte, Steuerberater) statuiert § 52d FGO die Pflicht zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs für die Kommunikation mit dem Gericht. Es gelten insoweit die gleichen Grundsätze wie für die Einlegung der Revision. Für Wirtschaftsprüfer ist zurzeit kein dem beA/beSt vergleichbares elektronisches Postfach vorgesehen. Für diese gilt daher keine Verpflichtung zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs, sofern sie nicht gleichzeitig als Rechtsanwalt oder Steuerberater zugelassen sind und als solche auftreten.
Über eine mehrfach eingelegte Beschwerde ist einheitlich zu entscheiden.
Das Beschwerdeverfahren unterliegt dem Vertretungszwang nach § 62 Abs. 4 FGO. Die Beschwerdeschrift muss von einer postulationsfähigen Person unterzeichnet sein. Bei Nichtbeachtung ist die Beschwerde unzulässig. Eine Genehmigung nach Ablauf der Beschwerdefrist durch einen postulationsfähigen Vertreter führt nicht zur Zulässigkeit.
Auch eine gegen die Festsetzung eines Ordnungsgelds gegen einen nicht erschienenen Zeugen nach § 82 FGO i. V. m. § 380 ZPO statthafte Beschwerde unterliegt dem Vertretungszwang vor dem BFH.
Besonders darauf hinzuweisen ist, dass der Vertretungszwang für die Einlegung auch dann gilt, wenn die Beschwerde gem. § 129 Abs. 1 FGO beim FG eingelegt wird.
Rz. 3
Zur Einlegung der Beschwerde zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vgl. § 64 FGO Rz. 10. Auch hier gilt der Vertretungszwang nach § 62 Abs. 4 FGO.
Nach der Rspr. des BFH zur bisherigen Regelung des Vertretungszwangs in § 62a FGO a. F. galt der Vertretungszwang nicht für den Antrag auf Prozesskostenhilfe zur Durchführung eines Rechtsmittelverfahrens zum BFH. Der Beschwerdeführer konnte den Antrag beim FG oder beim BFH persönlich stellen. Nach der Neufassung der Vertretungsregelung für Verfahren vor dem BFH in § 62 Abs. 4 FGO ab 1.7.2008 ist zweifelhaft, ob die bisher in der Rspr. anerkannten Ausnahmen fortgelten. Denn der Gesetzeswortlaut enthält in § 62 Abs. 4 FGO keine Ausnahmen. Die Gesetzesbegründung geht gleichwohl davon aus, dass die Neuregelung keine materiellen Änderungen gegenüber dem bisherigen § 62a FGO a. F. bringt. Daher ist auch unter Geltung der Neuregelung für den Antrag auf Prozesskostenhilfe kein Vertretungszwang erforderlich. Die Rechtslage hat sich durch die Neufassung nicht geändert. Eine andere Auslegung wäre verfassungsrechtlich bedenklich.
Hat ein Beteiligter die Beschwerdefrist versäumt, weil er wegen Mittellosigkeit keinen Prozessbevollmächtigten beauftragen kann, kann ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Er ist jedoch nur dann ohne Verschulden an der Fristwahrung gehindert, wenn er noch innerhalb der Frist alle Voraussetzungen für die PKH-Bewilligung erfüllt. Dazu gehört insbesondere die Einreichung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse.
Rz. 3a
Die Beschwerde kann – unter Beachtung des Vertretungszwangs – auch in der mündlichen Verhandlung durch Aufnahme in das vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle geführte Sitzungsprotokoll eingelegt werden. Gleiches gilt, wenn der Richter selbst das Protokoll, z. B. durch Tonträgeraufnahme, führt. Ein Aktenvermerk des Richters über eine ihm gegenüber mündlich oder telefonisch erklärte Beschwerdeeinlegung genügt nicht.
Bei Einlegung der Beschwerde unter Missachtung des Vertretungszwangs wird der Beteiligte vom BFH gelegentlich auf dieses Erfordernis besonders hingewiesen.