Rz. 1

Nach § 69 Abs. 1 S. 1 FGO wird durch die Erhebung der Klage zwar die formelle Rechtskraft, nicht aber die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts gehemmt. Anders als in anderen Prozessordnungen[1] hat die Einlegung von Rechtsmitteln im Finanzprozess somit keine aufschiebende (hemmende) Wirkung. Gleiches gilt auch für den Einspruch nach § 361 Abs. 1 AO. Der Stpfl. soll sich durch die bloße Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln der rechtzeitigen Steuerzahlung nicht entziehen können. Nur bei hinreichender Erfolgsaussicht kann die Vollziehung ausgesetzt werden.[2]

Entsprechend bestimmt § 131 Abs. 1 S. 1 FGO, dass auch die Beschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen im Regelfall keine aufschiebende Wirkung hat. Der angefochtene Beschluss kann somit vollstreckt und das Verfahren fortgesetzt werden. Die Beschwerde hat insoweit keine Suspensivwirkung. Durch den Ausschluss des Suspensiveffekts wird – über die Vermeidung der Verzögerung der Steuerzahlung hinaus – verhindert, dass Betroffene des gerichtlichen Verfahrens durch Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen Nebenentscheidungen des FG den Fortgang des Verfahrens behindern oder gar vereiteln.

Nur wenn der Rechtsbehelf hinreichende Erfolgsaussicht hat, kann im Wege der Aussetzung der Vollziehung durch das FG ein Aufschub erreicht werden (Abs. 1 S. 2).

Liegt keiner der in § 131 FGO genannten Ausnahmefälle vor, z. B. bei der Beschwerde gegen eine Beiladung oder gegen die Zurückweisung eines Prozessbevollmächtigten, hat die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung.[3] Die nach Abs. 1 S. 1 geltende aufschiebende Wirkung wird durch Abs. 2 wieder teilweise eingeschränkt (s. Rz. 4).

 

Rz. 2

Abs. 1 lässt hiervon zwei Ausnahmen zu. Danach hat die Beschwerde aufschiebende Wirkung, wenn

  • sie die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels zum Gegenstand hat (Abs. 1 S. 1). Die aufschiebende Wirkung tritt (automatisch) mit Einlegung der Beschwerde ein;
  • das FG, der Vorsitzende oder der Berichterstatter die aufschiebende Wirkung ausdrücklich anordnet (Abs. 1 S. 2). Hier tritt die aufschiebende Wirkung erst mit der entsprechenden richterlichen Entscheidung ein; bis dahin besteht kein Suspensiveffekt, sodass die angefochtene Entscheidung ohne Weiteres vollzogen werden kann.

In beiden Fällen tritt die Aussetzung mit der Entscheidung über die Beschwerde ohne einen besonderen Beschluss außer Kraft, außer es wäre im zweiten Fall ausdrücklich eine kürzere Befristung verfügt worden.

Abs. 2 betrifft sitzungspolizeiliche Maßnahmen innerhalb und außerhalb der mündlichen Verhandlung. Damit wird der Suspensiveffekt nach Abs. 1 S. 1 teilweise wieder außer Kraft gesetzt (Rz. 4).

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