Rz. 8

Die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung erfolgt durch Beschluss. Sie steht im Ermessen des FG. Dabei sind aufgrund einer summarischen Beurteilung die Erfolgsaussichten der Beschwerde sowie die Interessen der Beteiligten nach dem Sachstand im Entscheidungszeitpunkt zu berücksichtigen.[1] Der lediglich summarische Prüfungsmaßstab entsprechend § 69 FGO folgt aus dem Wortlaut, wonach "einstweilen" auszusetzen ist.

Der Beschluss muss vom FG begründet werden.[2] Über die Kosten wird nur im Hauptverfahren – Beschwerdeverfahren – entschieden.[3]

Die Aussetzung wird i. d. R. befristet ausgesprochen. Sie kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Der Beschluss ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.[4] Die Aussetzung kann auch nur teilweise angeordnet werden.

 

Rz. 9

Ergeht der Beschluss im Rahmen einer mündlichen Verhandlung, wird er verkündet. Auch in diesem Fall ist er zusätzlich zuzustellen.[5] Mit der Entscheidung über die Beschwerde in der Hauptsache tritt die einstweilige Aussetzung ohne Weiteres außer Kraft. Ein gesonderter Beschluss ist dazu nicht erforderlich.[6]

[3] BFH v. 17.7.2008, VI S 8/08, n. v., Haufe-Index HI2038096; Gräber/Ratschow, FGO, 9. Aufl. 2019, § 131 Rz. 5.
[6] Rüsken, in Gosch, AO/FGO, § 131 FGo Rz. 15.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge