Rz. 8

Als allgemeiner Verfahrensgrundsatz gilt das Gebot des rechtlichen Gehörs auch im Beschwerdeverfahren. Ergeht die Entscheidung – wie i. d. R. – ohne mündliche Verhandlung (vgl. Rz. 17), muss gewährleistet sein, dass der Beschwerdegegner die Möglichkeit hat, sich zu der Beschwerde zu äußern, wenn die Entscheidung zu seinen Ungunsten geändert werden soll. Dem Beschwerdegegner ist daher grundsätzlich die Beschwerdeschrift mit einer Frist zur Äußerung zuzusenden, insbesondere wenn mit der Beschwerde neue Tatsachen vorgetragen werden, die ihm bisher unbekannt waren. Das rechtliche Gehör wäre insbes. immer dann verletzt, wenn der BFH eine Entscheidung träfe, ohne eine angekündigte Beschwerdebegründung oder eine dazu angekündigte Stellungnahme des Beschwerdegegners abzuwarten.

Rechtliches Gehör muss dem Prozessgegner nur dann nicht gewährt werden, wenn die Beschwerde eindeutig unstatthaft, unzulässig oder unbegründet ist. Denn dann wird er von einer negativen Beschwerdeentscheidung nicht beschwert. Nachteile können ihm durch Berücksichtigung des Vortrags, zu dem er nicht gehört wurde, nicht entstehen. Eine vorherige Anhörung würde lediglich zu einer Verfahrensverzögerung führen.[1]

Hat das FG nicht ausreichend rechtliches Gehör gewährt, kann dies im Beschwerdeverfahren vor dem BFH nachgeholt werden.[2]

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