1 Gegenstand der Regelung

 

Rz. 1

Abs. 1 bestimmt, dass gegen Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten, also gegen Entscheidungen solcher Personen, die im Auftrag des zuständigen (beauftragenden oder ersuchenden) Gerichts tätig geworden sind, nicht unmittelbar die Beschwerde gegeben ist, sondern (nur) der befristete Antrag[1] auf Entscheidung des FG.[2] Die unmittelbare Beschwerde ist unstatthaft.

Voraussetzung für einen Antrag nach § 133 Abs. 1 und 2 FGO ist, dass überhaupt eine "Entscheidung" vorliegt, z. B. die Verweigerung der Akteneinsicht durch den Urkundsbeamten.[3] Bloße Hinweise oder Mitteilungen (z. B. der Pressestelle) genügen nicht.[4]

Erst gegen die Entscheidung des beauftragenden oder ersuchenden FG, die auf die Erinnerung hin ergeht, ist sodann nach § 128 FGO die Beschwerde zum BFH gegeben.[5]

  • FG i. d. S. ist das beauftragende oder ersuchende FG bzw. das FG, dem der Urkundsbeamte angehört[6], nicht das FG, dem der beauftragte bzw. ersuchte Richter angehört.
  • Beauftragter Richter ist ein Mitglied des erkennenden (beauftragenden) Senats, dem vom Senat einzelne Amtshandlungen zur selbstständigen Vornahme übertragen worden sind, z. B. eine Beweisaufnahme.[7]
  • Ersuchter Richter ist das Mitglied eines anderen (ersuchten) Gerichts, das von dem erkennenden (ersuchenden) FG im Zuge der Rechtshilfe z. B. mit der Zeugenvernehmung beauftragt worden ist.[8]
  • Eine entsprechende Maßnahme des Urkundsbeamten stellt z. B. die Auflage dar, die bewilligte Akteneinsicht nur in Gegenwart eines Gerichtsbediensteten zu gewähren.[9] Urkundsbeamter ist ein Bediensteter der Gerichtsgeschäftsstelle, dem nichtrichterliche Aufgaben übertragen sind, z. B. Niederschriften über Verfahrenshandlungen, Protokollführung in der mündlichen Verhandlung, Festsetzung der den Beteiligten zu erstattenden Aufwendungen.[10]

Der Einzelrichter nach § 6 FGO, dem der Senat eine einfach gelagerte Sache zur Entscheidung übertragen hat, ist nicht beauftragter oder ersuchter Richter, ebenso nicht der Vorsitzende oder der Berichterstatter, der nach §§ 79ff. anstelle des Senats handelt und entscheidet.

§ 133 Abs. 2 FGO regelt, dass Entsprechendes im Verfahren vor dem BFH gilt.

Die Regelung bedeutet, dass sich Betroffene gegen Maßnahmen von Personen, die im Auftrag des FG tätig werden, zunächst mit der Erinnerung beim beauftragenden oder ersuchenden FG zur Wehr setzen müssen und erst gegen den hierauf ablehnenden Beschluss des FG mit der Beschwerde vorgehen können. Dass sich der Betroffene mit der Erinnerung an das beauftragende bzw. ersuchende FG richten muss, beruht darauf, dass sich der Antragsteller, wenn von einer einzelnen Gerichtsperson eine vorläufige Maßnahme getroffen wird, an die Stelle wendet, bei der die volle Gewalt liegt, aus der der Handelnde seine Befugnis ableitet.

Abs. 1 schließt damit eine unmittelbare Beschwerde gegen den Beschluss des beauftragten bzw. ersuchten Richters oder gegen Maßnahmen des Urkundsbeamten aus.[11] Nach § 82 FGO i. V. m. § 380 Abs. 3 ZPO ist zwar gegen Beschlüsse des beauftragten oder ersuchten Richters unmittelbar die Beschwerde gegeben. Diese Regelung wird jedoch durch § 133 Abs. 1 FGO durchbrochen.[12]

2 Verfahren

2.1 Einlegung

 

Rz. 2

Die Vorschriften über Form, Frist, Abhilfemöglichkeit und aufschiebende Wirkung der Beschwerde (Abs. 1 S. 3) gelten entsprechend.

Der Antrag ist innerhalb von 2 Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten bei dem beauftragten oder ersuchten Richter oder Urkundsbeamten, der entschieden hat, zu stellen, d. h. er richtet sich an die Person, die die Entscheidung getroffen hat.[1] Aus der Verweisung auf § 129 Abs. 2 FGO folgt, dass der Antrag auch bei dem FG gestellt werden kann, bei dem das Verfahren anhängig ist.[2] Die Erinnerung gegen die Entscheidung des ersuchten Richters ist demnach entweder bei diesem oder bei dem (ersuchenden) FG, für das der ersuchte Richter tätig geworden ist, zu stellen, nicht bei dem FG, dem er angehört.[3]

Die Frist kann nicht verlängert werden. Bei unverschuldeter Fristversäumung kommt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 FGO in Betracht. Die Verweisung auf die – gleichlautende – Formvorschrift des § 129 FGO ist überflüssig.

Im Übrigen müssen für den Antrag die...

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