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Die Kostentragungspflicht trifft grundsätzlich nur den Beteiligten, der das Verfahren beantragt oder dem die Verfahrenskosten durch Richterspruch auferlegt worden sind.[1] Über den Wortlaut des § 135 Abs. 1 FGO hinaus kostentragungspflichtig ist nach der Rspr. auch der vollmachtlose Vertreter, obwohl er nicht Beteiligter ist[2], es sei denn, der Kläger selbst hat ihn zur Klageerhebung veranlasst oder der Kläger betreibt die Revision gegen das gegen den vollmachtlosen Vertreter ergangene Urteil weiter. Ist dagegen ein Angehöriger der steuerberatenden Berufe als Prozessbevollmächtigter aufgetreten, legt aber bei Zweifeln an seiner Bevollmächtigung trotz Aufforderung durch das Gericht keine Vollmacht vor, so hat er in eigener Person die Verfahrenskosten zu tragen.[3]

Vollmachtlos handelt auch ein Vertreter, der seine Vertretungsmacht überschreitet. Erhebt er z. B. eine – unstatthafte – Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung des Gerichts mit dem Ziel, einen höheren Streitwert zu erreichen, obwohl seinen Mandanten eine Kostentragungspflicht trifft, so ist dies nicht mehr durch die ihm erteilte Vollmacht gedeckt. Folglich hat er die Kosten des erfolglosen Beschwerdeverfahrens zu tragen.[4]

Ist eine GmbH im Handelsregister gelöscht und klagt der frühere Geschäftsführer für die GmbH, sind ihm die Verfahrenskosten als vollmachtlosem Vertreter aufzuerlegen.[5]

Der vollmachtlose Vertreter kann die von ihm eingelegte Revision zurücknehmen, hat aber die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.[6]

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