Rz. 5
Wer im Rechtsstreit endgültig unterliegt, hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Unterliegt ein Beteiligter zum einen Teil und obsiegt er zum anderen Teil, sind die Kosten nach Maßgabe des § 136 Abs. 1 FGO zu teilen.
Ausnahmsweise können auch dem obsiegenden Beteiligten Kosten auferlegt werden, wenn
- der Staatskasse Kosten eines erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens aufzuerlegen sind,
- der andere Beteiligte nur zu einem geringen Teil unterlegen ist,
- er die Kosten seines – erfolgreichen – Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu tragen hat,
- er entscheidungserhebliche Tatsachen schuldhaft verspätet vorgebracht hat,
- er Kosten schuldhaft verursacht hat.
Unterlegen ist der Kläger, wenn er im Klageverfahren erfolglos bleibt, die Finanzbehörde als Beklagter, wenn der angefochtene Verwaltungsakt ersatzlos aufgehoben wird oder ein Verpflichtungs- oder Bescheidungsurteil ergeht. Es ist hierbei für die Kostenpflicht unerheblich, ob der Beteiligte aus materiellen oder formellen Gründen unterliegt. So führt die Abweisung der Klage als unzulässig ebenso zur Kostenpflicht wie deren Abweisung als unbegründet.
Die Kostenpflicht richtet sich nach dem endgültigen Ausgang des Verfahrens, der dann feststeht, wenn eine abschließende, den gesamten Streitgegenstand regelnde Entscheidung (Urteil oder Beschluss) vorliegt. Deshalb kann die Kostenentscheidung erst in einem abschließenden Endurteil bzw. einem entsprechenden Beschluss getroffen werden. Gleichwohl kann die Entscheidung in einem selbstständigen Zwischenverfahren (z. B. wegen Richterablehnung) mit einer Kostenentscheidung verbunden werden, weil diese Entscheidung unabhängig von der Hauptsacheentscheidung ist.
Der Abschluss des Verfahrens erster Instanz bildet zwar die rechtliche Grundlage für eine Kostenentscheidung. Wird das Urteil oder der Beschluss jedoch angefochten, bestimmt sich die endgültige Kostenpflicht nach dem abschließenden Ergebnis. So unterliegt ein Beteiligter vollen Umfangs auch dann, wenn er vor dem FG ein obsiegendes Urteil erstritten hat, das aber im Revisionsverfahren vom BFH aufgehoben wird. Das gilt auch für die Kosten einer – erfolgreichen – Nichtzulassungsbeschwerde, sodass der insgesamt Unterlegene die Kosten zu tragen hat.
Ist ein Beteiligter vor dem FG unterlegen, hebt der BFH das Urteil auf und verweist die Sache zur erneuten Verhandlung an das FG zurück, so trägt der Beteiligte die Kosten des gesamten Verfahrens, wenn es auch danach bei der ursprünglichen Entscheidung verbleibt.