Rz. 8

Der Beigeladene kann selbstständig Rechtsmittel einlegen. Hat er Revision eingelegt, trägt er bei Unterliegen die Kosten nach § 135 Abs. 2 FGO. Schließt sich der Beteiligte der Revision an, führt dies bei ihrer Erfolglosigkeit zur Aufteilung der Kosten nach Kopfteilen.[1]

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