Rz. 10

Sind mehrere Personen ganz oder teilweise unterlegen, haften sie für die Verfahrenskosten nach Kopfteilen und nicht als Gesamtschuldner. Es bedarf insoweit keiner ausdrücklichen Regelung in der Kostenentscheidung.

Zur Kostenpflicht mehrerer Personen führen

  • Streitgenossenschaft[1],
  • Prozessverbindung[2],
  • gleichgerichtete Rechtsmittel des Beigeladenen und des von ihm unterstützten Beteiligten.

Dabei handelt es sich um die Kostentragungspflicht im Verhältnis des obsiegenden zu dem unterliegenden Beteiligten, denn hinsichtlich der Gerichtskosten besteht nach § 31 GKG grundsätzlich gesamtschuldnerische Haftung.

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