Rz. 3

Außer in den Fällen verspäteten Vorbringens können dem obsiegenden Beteiligten die Kosten eines Verfahrensabschnitts oder auch des gesamten Rechtsstreits auferlegt werden, wenn er diese schuldhaft verursacht, z. B. einen Beweistermin versäumt hat.

So sind die Verfahrenskosten der Finanzbehörde aufzuerlegen, wenn sie dem Kläger eine falsche Rechtsbehelfsbelehrung erteilt und ihm dadurch vermeidbare Kosten verursacht[1] oder in anderer Weise die Sache unrichtig behandelt hat.[2]

Wird ein Rechtsbehelf zurückgenommen, hat der Zurücknehmende sämtliche bis dahin entstandenen Kosten zu tragen.[3] § 137 S. 2 FGO gilt insoweit nicht.[4]

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