Rz. 8

§ 138 Abs. 2 S. 2 FGO a. F. ist durch das FGO-ÄndG v. 21.12.1992 mit Wirkung ab 1.1.1993 aufgehoben worden, da es wegen des neu eingefügten § 100 Abs. 3 FGO nicht mehr sachgerecht ist, die Finanzbehörde in allen Fällen mit den Kosten zu belasten, in denen die angefochtene Einspruchsentscheidung oder der angefochtene Verwaltungsakt vom Gericht ohne eigene Entscheidung in der Sache aufgehoben worden ist.[1] Stattdessen gilt, dass § 137 FGO entsprechend anwendbar ist, also bei verschuldetem verspätetem Vorbringen von Tatsachen, die letztlich zur Stattgabe der Klage geführt hätten, der Kläger mit den Kosten belastet wird.

[1] S. Rz. 27.

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