Rz. 20

Die Erledigungserklärung kann grundsätzlich jederzeit frei widerrufen werden, solange nicht der Prozessgegner seinerseits die Erledigungserklärung abgegeben hat.[1] Danach ist ein Widerruf wegen der konstitutiven Wirkung der Erledigungserklärung grundsätzlich nicht mehr möglich. Nur im Ausnahmefall, wenn die Voraussetzungen für ein Wiederaufnahmeverfahren[2] gegeben sind, also ein Restitutionsgrund i. S. d. § 580 ZPO vorliegt, ist ein Widerruf möglich.

Im Übrigen ist eine Anfechtung der Erledigungserklärung wegen Irrtums, arglistiger Täuschung oder Drohung[3] nicht möglich, da die Vorschriften des bürgerlichen Rechts auf Prozesshandlungen nicht angewendet werden können.[4] Ist ein Beteiligter zur Abgabe der Erledigungserklärung durch Täuschung veranlasst worden, ist er insoweit auf Schadensersatzansprüche (z. B. wegen Prozessbetrugs) nach §§ 823ff. BGB angewiesen.

[4] Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 138 FGO Rz. 18.

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