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Der Rechtsanwalt kann für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten eine Pauschale beanspruchen[1]. Diese betrifft fast ausschließlich die Herstellung von Kopien und Ausdrucken. Hierbei sind für die ersten 50 abzurechnenden Seiten pro Seite 0,50 EUR, für jede weitere Seite 0,15 EUR anzusetzen. Für Farbkopien sieht das Gesetz jetzt eine Verdoppelung vor, nämlich für die ersten fünfzig Exemplare 1 EUR und für die folgenden 0,30 EUR. Erstattungsfähig sind allerdings nur die über 100 hinausgehenden Ablichtungen, sofern sie nicht aus Behörden- oder Gerichtsakten gefertigt wurden und dies zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten war oder zur notwendigen Unterrichtung des Auftraggebers bzw. in anderen Fällen mit seinem Einverständnis gefertigt worden sind .

Für die Überlassung oder Übermittlung elektronischer Dokumente wird eine Pauschale von jetzt 1,50 EUR (früher 2,50 EUR) erhoben. Werden mehrere Datenträger in einem Arbeitsgang erstellt, höchstens 5 EUR.

[1] Nr. 7000 VV RVG.

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