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Nach § 139 Abs. 3 S. 3 FGO sind auch die Kosten des Vorverfahrens erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistands für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Obwohl diese Entscheidung der Sache nach zum Kostenfestsetzungsverfahren gehört[1], obliegt sie nicht dem Kostenbeamten, sondern dem Gericht[2].

Die Entscheidung ergeht nicht von Amts wegen, sondern auf Antrag des Klägers oder Antragstellers. Ein Antrag, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären[3], kann nur beim FG gestellt werden[4]. Der Antrag ist im Revisionsverfahren[5] bzw. im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde[6] unzulässig. Ausschließlich zuständig für diese Entscheidung ist das FG.

Über den Antrag wird durch Beschluss entschieden. Der Ausspruch kann auch in die Kostenentscheidung einbezogen werden, wie es regelmäßig geschieht, wenn durch Urteil entschieden wird[7]. Dennoch wird die Entscheidung insoweit nicht Teil des Urteils. Eine Beschwerde gegen den Beschluss ist nicht zulässig, weil sie in Kostensachen ergeht[8].

Vorverfahren i. S. d. Abs. 3 S. 3 ist der außergerichtliche Rechtsbehelf, der dem Klageverfahren vorangegangen ist. Vorverfahren ist dagegen nicht das zum Erlass des angefochtenen Verwaltungsakts führende Verfahren, z. B. das Besteuerungsverfahren[9], auch wenn Sprungklage erhoben bzw. der Einspruch als Sprungklage behandelt worden ist[10]. Das finanzbehördliche Aussetzungsverfahren nach § 361 Abs. 2 AO, § 69 Abs. 2 FGO ist kein Vorverfahren i. S. d. Kostenrechts[11].

Kein Vorverfahren i. S. d. § 139 Abs. 3 FGO ist das Überdenkungsverfahren nach § 29 DVStB, das einem in der Steuerberaterprüfung erfolglos gebliebenen Kandidaten die Möglichkeit zur Überprüfung seiner Leistungen durch die Prüfungskommission gewährt[12].

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