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Soweit die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen vorliegen, kann – abgesehen von der Finanzbehörde – jeder Beteiligte Prozesskostenhilfe beanspruchen.[1] Der Kreis der Anspruchsberechtigten umfasst nicht nur natürliche Personen, sondern auch Parteien kraft Amtes, inländische juristische Personen und parteifähige Vereinigungen.[2]

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