Rz. 9
Das für die Anwendung der Tabelle maßgebende einsetzbare Einkommen ist nach § 115 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 82 Abs. 2 SGB XII (ab 1.1.2005) zu ermitteln.
Der hier verwendete Einkommensbegriff entspricht nicht dem des Steuerrechts. Er umfasst alle Einkünfte in Geld und Geldeswert, auch soweit sie steuerlich nicht berücksichtigt werden, wie z. B. Leibrenten einschließlich des der Besteuerung nicht unterliegenden Anteils, Arbeitnehmer-Sparzulage usw. Andererseits zählen nicht dazu erstatteter Aufwendungsersatz und durchlaufende Gelder sowie aufgrund gesetzlicher Regelung das Erziehungsgeld.
Von diesem Einkommen sind gem. § 115 Abs. 1 Nr. 1a ZPO die in § 82 SGB XII bezeichneten Beträge abzuziehen:
- die auf das Einkommen entrichteten Steuern; ESt, LSt, KapSt, nicht aber ErbSt (Abs. 2 Nr. 1);
- Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschl. der Beiträge zur Arbeitsförderung (vor 1.1.2005: Arbeitslosenversicherung; Abs. 2 Nr. 2);
- Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen, soweit diese gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind. Ebenso die Altersvorsorgebeträge nach § 82 EStG, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 EStG nicht überschreiten (Abs. 2 Nr. 3);
- die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben. Soweit das Einkommen nach dem EStG ermittelte Einkünfte enthält, sind die damit zusammenhängenden Ausgaben (Werbungskosten, Betriebsausgaben) bereits berücksichtigt (Abs. 2 Nr. 4);
- das Arbeitsförderungsgeld und Erhöhungsbeiträge des Arbeitsentgelts i. S. v. § 43 S. 4 SGB IX (Abs. 2 Nr. 5).
Abzuziehen sind ferner nach § 115 Abs. 1 ZPO:
- bei Beteiligten, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag i. H. v. 50 % des höchsten durch Rechtsverordnung nach § 28 Abs. 2 S. 1 SGB XII festgesetzten Regelsatzes für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten gemäß der Regelbedarfsstufe nach der Anlage zu § 28 des SGB festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist (Nr. 1b);
- für den Beteiligten und seinen Ehegatten oder Lebenspartner jeweils ein Betrag i. H. d. um 10 % erhöhten höchsten durch Rechtsverordnung nach § 28 SGB XII festgesetzten Regelsatzes für den Leistungsberechtigten gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 (Nr. 2a);
- bei weiteren Unterhaltsleistungen aufgrund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 % erhöhten höchsten Regelsatzes der für eine Person ihres Alters gemäß den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 der Anlage zu § 28 SGB XII festgeschrieben oder festgesetzt worden ist (Nr. 2b);
- die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen des Beteiligten stehen (Nr. 3);
- Mehrbedarf nach § 21 des SGB II und nach § 30 SGB II (Nr. 4);
- weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist. § 1610a BGB gilt entsprechend (Nr. 5).
Der Unterhaltsbetrag vermindert sich um das eigene Einkommen der unterhaltsberechtigten Person. Wird eine Geldrente gezahlt, ist sie anstelle des Freibetrags abzusetzen, soweit dies angemessen ist.
Von dem so ermittelten einzusetzenden Einkommen sind Monatsraten in Höhe der Hälfte dieses Einkommens festzusetzen. Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 EUR, ist von Monatsraten abzusehen. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 EUR beträgt die Monatsrate 300 EUR zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 EUR übersteigt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen.
Zum Verfahren s. Rz. 13ff. Nach dem so ermittelten Einkommen bestimmt sich die Höhe der festzusetzenden Monatsraten.