Rz. 17

Über den Antrag auf Prozesskostenhilfe entscheidet das Gericht, das auch über die Hauptsache zu entscheiden hat, durch Beschluss, also im Klageverfahren das FG, in der Rechtsmittelinstanz der BFH.[1] Die Zuständigkeit des BFH ist aber schon gegeben, wenn die Revision oder Nichtzulassungsbeschwerde noch nicht beim BFH anhängig ist.[2] Andererseits bleibt das FG zuständig, wenn nach Beendigung des ersten Rechtszugs trotz rechtzeitiger Antragstellung noch nicht über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe entschieden worden ist. Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung.

Das Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts v. 31.8.2013[3] enthält eine Entlastung des Gerichts insoweit, als der Vorsitzende Richter (oder, wenn Berichterstatter bestellt ist, dieser[4] die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs übertragen kann.[5] Liegen die Voraussetzungen zur Gewährung der Prozesskostenhilfe nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die ablehnende Entscheidung in eigener Zuständigkeit. Andernfalls vermerkt er in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe ggf. Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.[6]

Ebenfalls obliegen dem Urkundsbeamten die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und die Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120a Abs. 3 ZPO sowie die Änderung und Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Abs. 1 Nrn. 2 bis 5 ZPO.

Der Vorsitzende Richter kann die dem Urkundsbeamten übertragenen Aufgaben jederzeit wieder an sich ziehen.[7]

Gegen die Entscheidungen des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ist die Erinnerung an das Gericht innerhalb von zwei Wochen gegeben. Das Gericht entscheidet durch Beschluss.[8]

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