Rz. 2
Das Gericht entscheidet über die Kosten entweder durch Urteil oder durch Beschluss.
2.1 Kostenentscheidung durch Urteil
Rz. 3
Ergeht in der Hauptsache ein Urteil, ist die Kostenentscheidung Bestandteil dieses Urteils, da die Kostenentscheidung Teil der Urteilsformel ist. Fehlt die Kostenentscheidung, muss sie durch Urteilsergänzung nachgeholt werden.
Eine Kostenentscheidung kann nur in einem Endurteil, mit dem über den Streitgegenstand in der jeweiligen Instanz abschließend entschieden wird, getroffen werden. Infolgedessen enthält ein Zwischenurteil, mit dem über die Zulässigkeit der Klage vorab entschieden wird, keine Entscheidung über die bis dahin entstandenen Kosten. Die Kostenentscheidung bleibt vielmehr dem Schlussurteil vorbehalten. Dies gilt auch, wenn die Beteiligten den Zwischenstreit in der Revisionsinstanz für erledigt erklärt haben.
Auch Zwischenurteile über den Grund enthalten in ihrem Tenor keine Kostenentscheidung. Ergeht ein Grundurteil, ist gleichfalls die Kostenentscheidung zusammen mit dem Schlussurteil zu erteilen.
Teilurteile sind dagegen Endurteile, weil sie den entscheidungsreifen Teil des Streitgegenstands abschließend regeln. Grundsätzlich könnte daher das Teilurteil auch eine Kostenentscheidung enthalten. Da aber im Zeitpunkt des Erlasses des Teilurteils i. d. R. noch nicht feststeht, inwieweit insgesamt über die Klage entschieden werden wird, ist dann auch noch keine Kostenentscheidung möglich.
Wird dagegen Revision gegen ein Teilurteil eingelegt, ist der Streitgegenstand dieses Rechtsmittelverfahrens von dem Verfahren erster Instanz abgrenzbar, sodass der BFH die Kosten des Rechtsmittelverfahrens dem erfolglosen Revisionskläger aufzuerlegen hat. Gleiches gilt bei teilweiser Zurückverweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde.
Bei nur teilweiser Erledigung, z. B. wenn das FA im Klageverfahren teilweise abhilft und einen geänderten Steuerbescheid erlässt, der zum Gegenstand des Verfahrens gemacht wird, kann die Kostenentscheidung jedoch erst nach Abschluss des Klageverfahrens in dieser Instanz getroffen werden.
Erforderlich ist eine Kostenentscheidung allerdings in denjenigen Zwischenverfahren, die sich auf den Verfahrensablauf, nicht aber auf die Sachentscheidung selbst beziehen, wie z. B. im Verfahren über die Richterablehnung oder die Beschwerde eines Zeugen gegen die Auferlegung von Ordnungsgeld wegen unentschuldigten Ausbleibens.
Die Kostenentscheidung umfasst auch die Mehrkosten, die sich aufgrund der Verweisung wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs oder sachlicher oder örtlicher Unzuständigkeit des Gerichts ergeben
Klageverfahren und Rechtsmittelverfahren (Revision und Beschwerde) sind kostenrechtlich selbstständige Verfahren. Führt die Zurückverweisung der Sache durch den BFH an das FG zur erneuten Verhandlung, so ist das Klageverfahren als ein Verfahren anzusehen, während die Revisionsverfahren selbstständig zu behandeln sind.
Die Kosten einer erfolgreichen Nichtzulassungsbeschwerde bleiben der Revisionsentscheidung vorbehalten. Wird die Nichtzulassungsbeschwerde nicht eingelegt, obwohl sie zugelassen worden ist, entspricht dies einer Rücknahme des Rechtsmittels.
2.2 Kostenentscheidung durch Beschluss
Rz. 4
Im Beschlussweg wird über die Kosten entschieden, wenn
- auch die Sachentscheidung im Hauptsacheverfahren durch Beschluss getroffen wird;
- das BVerfG ein Urteil als verfassungswidrig aufgehoben hat;
- die Klage zurückgenommen worden ist, jedoch nur auf Antrag;
- die Klage trotz Aufforderung durch das Gericht nicht weiter betrieben bzw. von den Erben des Klägers nicht wieder aufgenommen wird;
- die Revision oder die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen worden ist;
- Erledigung in der Hauptsache eingetreten ist.