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Einer Vollstreckungsklausel[1] bedarf es nicht in den Fällen der §§ 150, 152 Abs. 13 FGO, da nach § 150 FGO das Vollstreckungsrecht der AO gilt und nach § 152 FGO eine gerichtliche Vollstreckungsverfügung notwendig ist. Diese tritt an die Stelle der sonst erforderlichen Vollstreckungsklausel. Insoweit ist eine behördliche bzw. gerichtliche Überprüfung der Vollstreckbarkeit gewährleistet. Nur im Fall der Vollstreckung nach § 154 FGO ist die Vollstreckungsklausel erforderlich.[2] Ein sachlicher Grund für die Differenzierung ist jedoch nicht erkennbar.[3]

[3] Kruse, in Tipke/Kruse, AO/FGO, Erl. zu § 153 FGO; Stapperfend, in Gräber, FGO, 8. Aufl. 2015, Erl. zu § 153 FGO.

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