Rz. 21

Zitat

§ 200 GVG

Für Nachteile, die aufgrund von Verzögerungen bei Gerichten eines Landes eingetreten sind, haftet das Land. Für Nachteile, die aufgrund von Verzögerungen bei Gerichten des Bundes eingetreten sind, haftet der Bund. Für Staatsanwaltschaften und Finanzbehörden in Fällen des § 386 Abs. 2 der Abgabenordnung gelten die S. 1 und 2 entsprechend.

 

Rz. 22

Gem. § 200 S. 1 GVG haftet das Land (für Verzögerungen bei Finanzgerichten) bzw. gem. § 200 S. 2 GVG der Bund (für Verzögerungen beim BFH). Gegen diese Körperschaften ist die Entschädigungsklage zu richten. Nach einer Auffassung soll es möglich sein, mehrere beteiligte Körperschaften als Gesamtschuldner zu verklagen (z. B. bei einer unangemessenen Verfahrensdauer infolge des Instanzenzuges)[1]. Zwar spricht für diese Auffassung, dass dem Kläger dadurch effektiver Rechtsschutz gewährt wird, weil ihm nicht "zugemutet" wird, entstandene Nachteile nach Verantwortlichkeiten aufzuschlüsseln[2]. Allerdings ist dann nicht recht verständlich, warum das Gesetz bei der Verzögerungsrüge als Voraussetzung eines Geldentschädigungsanspruchs danach differenziert, bei welchem Gericht sie erhoben wurde[3]. M. E. ist daher eine gemeinsame Beklagtenstellung verschiedener Körperschaften als Gesamtschuldner abzulehnen. Im Fall des FG Berlin-Brandenburg als gemeinsames Fachobergericht der Länder Berlin und Brandenburg kommt es darauf an, aus welchem Bundesland die Klage stammt, da maßgebend ist, welches Land die Rechtsprechungsgewalt ausübt. Dabei kann die organisationsrechtliche Frage, wer das Land in Entschädigungsklagen vertritt, durch die Exekutive getroffen werden[4].

[1] Kissel/Mayer, GVG, 7. Aufl. 2013, § 198 GVG Rz. 31.
[2] Kissel/Mayer, GVG, 7. Aufl. 2013, § 198 GVG Rz. 31.

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