Rz. 20

Die Vollstreckung aus einer solchen Entscheidung ist unzulässig. Laufende Vollstreckungshandlungen sind also einzustellen, neue dürfen nicht begonnen werden. War die finanzgerichtliche Entscheidung aber schon vor der Nichtigkeitserklärung oder -feststellung durch das Landesverfassungsgericht vollzogen, "hat es dabei sein Bewenden"[1], d. h. die Vollstreckungsmaßnahme bleibt bestehen.

 

Rz. 21

Unter Vollstreckung sind nicht nur die Betreibungsmaßnahmen i. S. d. sechsten Teils der AO zu verstehen, sondern alle Maßnahmen, die der Befriedigung des Steuergläubigers dienen, etwa eine Aufrechnung.[2] Das Vollstreckungsverbot gilt auch für Kostenentscheidungen, die in einem Verfahren ergangen sind, das die für nichtig erklärte Vorschrift zum Gegenstand hatte.[3] Da § 157 Satz 2 FGO die Vollstreckung für unzulässig erklärt, ist die Vollstreckungssperre von Amts wegen zu beachten.[4]

 

Rz. 22

Nach § 157 Satz 3 FGO gilt § 767 ZPO sinngemäß. Der Vollstreckungsschuldner hat damit die Möglichkeit, eine Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO zu erheben, wenn das von § 157 Satz 2 FGO angeordnete Vollstreckungsverbot nicht beachtet wird.

Da die Vollstreckung an sich bereits kraft Gesetzes unzulässig ist, handelt es sich um eine Feststellungsklage, die begründet ist, wenn die finanzgerichtliche Entscheidung auf dem für nichtig erklärten Gesetz beruht.[5]

Zuständig ist das FG als "Prozessgericht des ersten Rechtszuges".[6]

[3] Schwarz, in HHSp, AO/FGO, § 157 FGO Rz. 3.
[4] BFH v. 18.10.1994, VII R 20/94, BFHE 175, 519, BStBl II 1995, 42, zu § 79 Abs. 2 BVerfGG; Wendl, in Gosch, AO/FGO, § 157 FGO Rz. 10; Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 157 FGO Rz. 2; Pietzner, in Schoch/Schneider, VwGO § 183 VwGO Rz. 39.
[5] Wendl, in Gosch, AO/FGO, § 157 FGO Rz. 10; Schwarz in HHSp, AO/FGO, § 157 FGO Rz. 4; Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 157 FGO Rz. 2.
[6] Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 157 FGO Rz. 2; Bartone, in Kühn/v. Wedelstädt, AO/FGO, 22. Aufl. 2018, § 157 FGO Rz. 2.

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