1 Allgemeines
Rz. 1
§ 32 FGO verbietet die Übertragung von Verwaltungsgeschäften außerhalb der Gerichtsverwaltung auf das FG (s. Rz. 2ff.). Nicht verboten sind dagegen Verwaltungsgeschäfte innerhalb der Gerichtsverwaltung (s. Rz. 10ff.).
Die Vorschrift konkretisiert § 1 FGO, wonach FG von den Verwaltungsbehörden getrennt sind, und verwirklicht damit die in Art. 20 Abs. 2 GG vorgesehene Dreiteilung der Staatsgewalt in Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung. Die Aufgabe der (Finanz-)Gerichte soll darin bestehen, die Maßnahmen der (Finanz-)Verwaltung zu kontrollieren, nicht aber sie selbst zu übernehmen.
§ 32 FGO, dem § 39 VwGO für die allgemeine Verwaltungsgerichtsbarkeit entspricht, betrifft die Gerichte. Dagegen findet sich in § 4 DRiG eine personalrechtliche Parallelvorschrift für Richter, wonach diesen die Wahrnehmung von Aufgaben der gesetzgebenden oder der vollziehenden Gewalt neben der Wahrnehmung ihrer Aufgaben der rechtsprechenden Gewalt mit Ausnahme ausdrücklich genannter Tätigkeiten, insbesondere Aufgaben der Gerichtsverwaltung, verboten ist (s. Rz. 20ff.).
2 Grundsatz: Verbot einer Übertragung von Verwaltungsgeschäften
Rz. 2
Den FG dürfen grundsätzlich keine Verwaltungsgeschäfte übertragen werden. Hierunter fallen alle Aufgaben, die üblicherweise von Verwaltungsbehörden wahrgenommen werden.
Rz. 3
Das FG ist daher nicht befugt, den durch eine Verpflichtungsklage begehrten Verwaltungsakt selbst zu erlassen oder sein eigenes Ermessen an die Stelle des fehlerhaft ausgeübten Ermessens der Finanzbehörde zu setzen. Vielmehr verpflichtet es die Finanzbehörde nach §§ 101, 102 FGO hierzu.
Rz. 4
Ein behördliches Handeln des FG durch Verwaltungsakt außerhalb der erlaubten Gerichtsverwaltung ist nichtig.
Rz. 5–9 einstweilen frei
3 Ausnahme: Aufgaben der Gerichtsverwaltung
Rz. 10
Während § 32 FGO die Übertragung von Verwaltungsgeschäften außerhalb der Gerichtsverwaltung auf das FG verbietet, ist im Umkehrschluss die Übertragung von Verwaltungsgeschäften innerhalb der Gerichtsverwaltung nicht verboten.
Rz. 11
Gemeint sind damit alle Organisations- und Verwaltungstätigkeiten, die zur Gewährleistung der rechtsprechenden Tätigkeit erforderlich sind. Diese Tätigkeiten sind Aufgabe des Gerichtspräsidenten, der hierfür neben den nichtrichterlichen Bediensteten nach § 42 DRiG auch Richter heranziehen kann.
Rz. 12
Zu den umfassten Tätigkeiten der Gerichtsverwaltung gehören die in § 31 FGO geregelte Dienstaufsicht sowie das gesamte Personal-, Haushalts- und Kostenwesen, die Verwaltung der Bibliothek, einer Presse- und Dokumentationsstelle und einer IT-Abteilung sowie die Aus- und Fortbildung des Personals, also der Richter und der anderen Bediensteten des Gerichts, aber auch die von Referendaren und Praktikanten.
Ebenfalls zur Gerichtsverwaltung zählen
- die allgemeine Beeidigung von Dolmetschern und die Ermächtigung von Übersetzern sowie deren Rücknahme,
- Entscheidungen über Anträge auf Erlass, Niederschlagung oder Stundung von Gerichtskosten,
- die Bewilligung von Reisekosten zur Teilnahme an mündlichen Verhandlungen nach den allgemeinen Verwaltungsvorschriften über Reiseentschädigungen,
- die Entscheidung über die Gewährung von Akteneinsicht nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens,
- die Ausübung des Hausrechts durch den Gerichtspräsidenten.
Rz. 13
Nach § 63 RAO 1931 konnte der BFH durch das BMF sowie unter bestimmten Umständen die obersten Finanzbehörden der Länder zur Erstattung von Gutachten über Fragen zur Auslegung von Steuergesetzen verpflichtet werden. Der BFH hat seine Gutachtertätigkeit als Teil der Gerichtsverwaltung (und nicht der Rechtsprechung) qualifiziert. Diese Möglichkeit, Rechtsgutachten einzuholen, wurde jedoch zum 1.1.1964 abgeschafft und ist seither nicht mehr zulässig.
Rz. 14
Dagegen sieht § 82 Abs. 4 BVerfGG vor, dass das BVerfG den BFH und die FG um Erwägungen über eine für eine Entscheidung erhebliche Rechtsfrage und Auskünfte über ihre bisherige Behandlung ersuchen kann.
Rz. 15
§ 32 FGO schließt auch nicht aus, dass das jeweilige Ministerium das FG oder den BFH um eine rechtspolitische Stellungnahme zu Gesetzentwürfen bittet. Allerdings steht die Erstellung im Ermessen des Gerichts, sodass sie nicht dienstaufsichtlich erzwungen werden kann.
Rz. 16
Nicht in § 32 FGO erwähnt sind die Aufgaben der richterlichen Selbstverwaltung. Diese müssen dem FG nicht besonders übertragen werden, weil sie wegen der verfassungsrechtlich garantierten richterlichen Unabhängigkeit ohnehin nur von den Gerichten und den einzelnen Richtern selbst wahrgenommen werden dürfen. Entsprechend enthält § 4 FGO i. V. m. §§ 21a ff. GVG ausdrückliche Regelungen über die Tätigkeit des Präsidiums.
Rz. 17–19 einstweilen frei