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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 33 Zulässigkeit des Rechtswegs / 2.1 Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten

André Ossinger
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Rz. 7

Für die Frage, ob eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit in Abgrenzung zur bürgerlich-rechtlichen Streitigkeit, für die nach § 13 GVG die ordentlichen Gerichte zuständig sind, vorliegt, ist die Natur des Rechtsverhältnisses entscheidend, aus dem der Klageanspruch nach dem tatsächlichen Sachvortrag des Klägers hergeleitet wird.[1] Allerdings ist bisher nicht abschließend geklärt, nach welchen Kriterien zwischen zivilrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten zu differenzieren ist. Nach der sog. Interessentheorie soll es darauf ankommen, ob das maßgebliche Recht oder der Anspruch bzw. die betroffene Aufgabe dem öffentlichen Interesse dient. Demgegenüber stellt die sog. Subordinationstheorie auf die Existenz einer Über- und Unterordnung der am Rechtsverhältnis Beteiligten ab. Nach der vorzugswürdigen sog. Sonderrechtstheorie richtet sich die Rechtsnatur der Streitigkeit nach der Rechtsnatur der streitentscheidenden Normen. Eine Rechtsnorm ist hiernach wiederum dem öffentlichen Recht zuzuordnen, wenn sie zumindest auf der einen Seite ausschließlich einen Hoheitsträger – in seiner Eigenschaft als Hoheitsträger – rechtlich verpflichtet oder berechtigt. Die Praxis der Rechtsprechung kombiniert die vorgenannten Theorien regelmäßig unter dem maßgeblichen Gesichtspunkt des Sachzusammenhangs und macht sich dabei auch den Umstand zunutze, dass im Regelfall nicht bezweifelt wird, ob die streitentscheidenden Rechtsnormen dem öffentlichen oder dem privaten Recht zuzurechnen sind.[2]

Für die Abgrenzung zivilrechtlicher (bürgerlich-rechtlicher) Streitigkeiten von öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten kommt es im Ergebnis daher regelmäßig darauf an, ob die Beteiligten zueinander in einem hoheitlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung stehen und sich der Träger hoheit...

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