Rz. 79

Neben der Darlegung der objektiven Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts muss aufgrund des Individualrechtsschutzes (Rz. 62) hinzukommen, dass der angefochtene Verwaltungsakt auch gerade den Kläger subjektiv in seinen Rechten verletzt. In seinen eigenen Rechten ist der Kläger verletzt, wenn ein dem Kläger zustehendes Recht – insbesondere die Freiheitsgrundrechte aus Art. 2, 12, 14 GG und das Grundrecht auf Gleichbehandlung aus Art. 3 GG – verletzt wird (zum Ausschluss von Popularklagen s. Rz. 63). Für das Steuerrecht bestehen insoweit keine besonderen Schwierigkeiten, weil jede wie auch immer geartete steuerrechtliche Belastung als staatlicher Eingriff mit einer dagegen gerichteten Rechtsschutzmöglichkeit versehen sein muss.[1] Die subjektive Rechtsverletzung muss sich dabei aber grundsätzlich aus der Steuerfestsetzung selbst und damit aus dem Tenor des angefochtenen Verwaltungsakts ergeben (Rz. 75).

 

Rz. 80

Nach der sog. Adressatentheorie kann sich ein Kläger daher auf eine Verletzung eigener Rechte stets berufen, wenn es sich um die Anfechtungsklage des Inhaltsadressaten eines belastenden und rechtswidrigen Verwaltungsakts handelt, d. h. desjenigen, gegen den der belastende und rechtswidrige Verwaltungsakt ergangen ist oder der von ihm betroffen ist.[2] Derjenige, dem der belastende Verwaltungsakt bekannt gegeben wird, ist aber nicht zwangsläufig zugleich der Inhaltsadressat. Folglich hat ein Angehöriger der steuerberatenden Berufe daher kein eigenes Klagerecht gegen einen gegen seinen Mandanten gerichteten Verwaltungsakt.[3] Eine eigene Klagebefugnis von gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen Vertretern (Bevollmächtigten) besteht entsprechend der Adressatentheorie nur dann, wenn sie in ihrer Person zu Unrecht für die angeblichen steuerlichen Pflichten des Vertretenen in Anspruch genommen worden und damit zum Betroffenen eines belastenden Verwaltungsakts geworden sind.

[1] Braun, in HHSp, AO/FGO, § 40 FGO Rz. 214.
[2] V. Beckerath, Gosch, AO/FGO, § 40 FGO Rz. 158 m. w. N.; Krumm, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 40 FGO Rz. 37.
[3] FG München v. 15.11.1977, III-II 749/77, EFG 1978, 235.

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