Rz. 47

Wenn im Hauptsacheverfahren Klage auf Feststellung der Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit eines Verwaltungsakts erhoben wurde oder eine Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt wird, kann vorläufiger Rechtsschutz nur durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 114 FGO mit dem Ziel, dem FA Vollstreckungsmaßnahmen zu untersagen, erreicht werden.[1] Daher dürfte unter diesem Gesichtspunkt der Anfechtungsklage gegen den Verwaltungsakt, dessen Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit behauptet wird, im Hinblick auf die hierdurch ermöglichte Aussetzung der Vollziehung nach § 69 FGO der Vorzug zu geben sein. Das Aussetzungsbegehren ist insoweit auch dann zulässig, wenn es damit begründet wird, dass der angefochtene Verwaltungsakt nichtig sei.[2]

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