2.1 Grundsatz
Rz. 5
Die Klagefrist für die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (Rz. 2) beträgt nach § 47 Abs. 1 S. 1 FGO grundsätzlich (Rz. 6) einen Monat. Diese Frist entspricht auch der Klagefrist für sonstige öffentlich-rechtliche Rechtsstreitigkeiten nach § 74 VwGO und § 84 SGG.
2.2 Sonderregelungen
Rz. 6
Die in § 47 FGO getroffene Grundsatzregelung (Rz. 5) wird durch § 55 FGO ergänzt und modifiziert. Die beiden Vorschriften sind insoweit als Regelungseinheit anzusehen.
Rz. 7
Die Dauer der regulären Klagefrist (Rz. 5) ist letztlich abhängig von der Form des Verwaltungsakts:
- Die reguläre einmonatige Klagefrist besteht uneingeschränkt nur für Verwaltungsakte, die nicht in Schriftform ergangen sind (§ 55 FGO Rz. 8).
- Die reguläre einmonatige Klagefrist ist für schriftliche und elektronische Verwaltungsakte gem. § 55 FGO von dem Vorhandensein und der Richtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung abhängig. Fehlt die Rechtsbehelfsbelehrung oder ist sie unrichtig erteilt, so verlängert sich die Klagefrist auf ein Jahr.
Rz. 7a
Weitere Sonderregelungen für die Dauer der Klagefrist ergeben sich aus:
- § 367 Abs. 2b AO ermöglicht es der Finanzbehörde, anhängige Einspruchsverfahren statt durch eine förmliche Einspruchsentscheidung im Einzelfall durch eine Allgemeinverfügung zurückzuweisen. Diese gilt nach § 367 Abs. 2a S. 1 AO als Zurückweisung des Einspruchs als unbegründet. Sie ist demgemäß ein gegen den jeweiligen Einspruchsführer gerichteter Verwaltungsakt. Dieser kann jetzt in seiner Sache ggf. diese Entscheidung wie eine normale Einspruchsentscheidung mit der Klage angreifen. Nach § 367 Abs. 2b S. 5 AO beträgt, abweichend von § 47 FGO, die Klagefrist ein Jahr.
Rz. 8
- § 172 Abs. 3 AO ermöglicht es der Finanzbehörde, Anträge auf schlichte Änderung statt durch eine Entscheidung im Einzelfall durch eine Allgemeinverfügung zurückzuweisen. Nach § 348 Nr. 6 AO ist in den Fällen des § 172 Abs. 3 AO der Einspruch nicht statthaft (§ 44 FGO Rz. 4f.). Dadurch, dass eine höchstrichterliche Entscheidung ergangen ist, erübrigt sich für diese Rechtsfrage die Durchführung des grundsätzlich erforderlichen Einspruchsverfahrens, sie wäre lediglich überflüssiger Formalismus. Nach § 172 Abs. 3 S. 2 AO i. V. m. § 367 Abs. 2b S. 5 AO beträgt, abweichend von § 47 FGO, die Klagefrist ein Jahr.
2.3 Verlängerbarkeit
Rz. 9
Die Klagefrist ist eine gesetzliche Frist, die nicht individuell verlängerbar ist (§ 54 FGO Rz. 17).
In den Fällen der einmonatigen Klagefrist (Rz. 5, 7) kommt faktisch eine Fristverlängerung durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 FGO in Betracht. Diese ist zu gewähren, wenn der Kläger ohne Verschulden verhindert war, die Klagefrist einzuhalten. Der Antrag auf Wiedereinsetzung und die Klageeinlegung müssen dann nach § 56 Abs. 2 FGO binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses erfolgen. Die Wiedereinsetzungsfrist beträgt nach § 56 Abs. 3 FGO grundsätzlich ein Jahr nach Ablauf der Klagefrist, sofern nicht der Wiedereinsetzungsantrag und die Klageerhebung vor Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist infolge höherer Gewalt unmöglich waren.
Über die Frage, ob ein Wiedereinsetzungsgrund die fristgerechte Klageeinlegung gehindert hat, wird kein besonderes Verfahren geführt, sondern die Entscheidung erfolgt im Rahmen des Urteils in der Klagesache (§ 56 FGO Rz. 52).