3.1 Klageerhebung
Rz. 10
Die Erhebung der Klage ist eine verfahrensrechtliche Willenserklärung, durch die gem. § 66 Abs. 1 FGO die Streitsache rechtshängig wird. Erhoben i. d. S. ist die Klage, wenn eine nach § 64 FGO formell ordnungsgemäße Klageschrift (§ 64 FGO Rz. 9), die die inhaltlichen Mindestvoraussetzungen des § 65 FGO erfüllt (§ 65 FGO Rz. 3), dem Gericht zugeht, d. h., derart in den Macht- und Verfügungsbereich des Gerichts gelangt, dass es dort zur Kenntnis genommen werden kann. Außensenate sind räumlich ausgelagerte Teile eines einheitlichen Gerichts, sodass bei fristgebundenen Prozesshandlungen der rechtzeitige Eingang der Schriftsätze bei einem Außensenat zur Fristwahrung ausreicht.
Rz. 10a
Die Klagefrist ist nur dann gewahrt, wenn das als Klage (Rz. 10) zu qualifizierende Rechtsschutzbegehren innerhalb der Frist eingereicht wird. Es müssen demgemäß innerhalb der Frist die notwendigen Formalien erfüllt sowie die Beteiligten und der Streitstoff so genau eingegrenzt worden sein, dass auch in Bezug auf alle anderen in Betracht kommenden Verfahrensgegenstände die Rechtshängigkeit oder Bestandskraft sicher festgestellt werden kann.
Rz. 10b
Für die Wahrung der Klagefrist ist es nicht erforderlich, dass die Klage bei dem funktionell, sachlich und örtlich zuständigen Gericht erhoben worden ist. Das unzuständige Gericht hat gem. § 70 FGO eine Verweisung der Sache an das zuständige Gericht vorzunehmen (§ 70 FGO Rz. 2), durch die die Wirkungen der Rechtshängigkeit nicht berührt werden (§ 66 FGO Rz. 4).
Rz. 11
Die Klage ist mit Zugang beim FG (Rz. 10) bzw. der Empfangsbehörde (Rz. 22ff.) innerhalb der Klagefrist wirksam erhoben (Rz. 12, 21).
Für den Nachweis des Eingangs des Zeitpunkts der Klageerhebung kommt dem Eingangsstempel des Gerichts eine besondere Bedeutung zu. Nach st. Rspr. des BFH kommt einer öffentlichen Urkunde auch im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung ein hoher Beweiswert zu, sodass diese nach allgemeinen Erfahrungssätzen im Regelfall vollen Beweis für die in ihr beurkundeten Tatsachen erbringt. So erbringt der Eingangsstempel einer Behörde oder eines Gerichts grundsätzlich Beweis für Zeit und Ort des Eingangs eines Schreibens. Dieser Beweis kann nach § 418 Abs. 2 ZPO widerlegt werden. Erforderlich ist der volle Nachweis eines anderen Geschehensablaufs. Bloße Zweifel an der Richtigkeit der urkundlichen Feststellungen genügen nicht, vielmehr muss zur Überzeugung des Gerichts jegliche Möglichkeit ihrer Richtigkeit ausgeschlossen sein. Ist der Eingangszeitpunkt unklar geblieben bzw. ist eine weitere Sachaufklärung nicht möglich, trifft nach den Regeln der objektiven Beweislast (Feststellungslast) das Risiko der fehlenden Aufklärbarkeit den Kläger.
3.2 Klageerhebung vor Fristbeginn
Rz. 12
Vor Beginn der Klagefrist (Rz. 17) kann die Klage nicht wirksam erhoben werden. Sie ist nicht zulässig. Wegen der Rechtsfolgen ist zu differenzieren:
- Wird die Klage im anhängigen Einspruchsverfahren nach §§ 347ff. AO vor Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung i. S. d. §§ 366, 367 AO (Rz. 17) erhoben, so ist sie ggf. als Rechtsschutzgesuch gegen die Untätigkeit der Behörde im Einspruchsverfahren nach § 46 FGO zu sehen. Hier kann die Unzulässigkeit der Untätigkeitsklage, wenn die Voraussetzungen des § 46 FGO noch nicht vorliegen, durch Erlass der Einspruchsentscheidung geheilt werden (§ 46 FGO Rz. 31).
- Wird die Klage vor der Bekanntgabe des Verwaltungsakts (Rz. 17), gegen den sich die Klage richten soll, erhoben, so ist die verfrühte Klage unheilbar unzulässig und kann nicht in die Zulässigkeit hineinwachsen. Mit der Klage anfechtbar ist nur der erlassene, d. h. gem. § 122 AO bekannt gegebene, Verwaltungsakt, da er gem. § 124 Abs. 1 AO erst mit der Bekanntgabe Rechtswirkungen erzeugt. Vor dem Wirksamwerden ist der Verwaltungsakt nicht anfechtbar. Hierbei ist es unerheblich, ob ein Einspruchsverfahren als Vorverfahren erforderlic...