4.1.2.1 Allgemeines
Rz. 19
Die Bestimmung des Bekanntgabezeitpunkts ist abhängig von der Form der Bekanntgabe (Rz. 18).
Diese liegt, sofern nicht eine gesetzliche Regelung vorliegt, im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde.
4.1.2.2 Bekanntgabefrist
Rz. 19a
Bei der Einspruchsentscheidung oder einem sonstigen schriftlichen Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, gilt für den Bekanntgabezeitpunkt die Bekanntgabefrist des § 122 Abs. 2 AO, wonach bei Übermittlung im Geltungsbereich der AO der Verwaltungsakt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post bzw. bei Übermittlung außerhalb des Geltungsbereichs der AO der Verwaltungsakt einen Monat nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben gilt.
Rz. 19b
Bei elektronisch übermittelten Verwaltungsakten gilt ebenfalls die Bekanntgabefrist (Rz. 19a). Gem. § 122 Abs. 2a AO gilt grundsätzlich der dritte Tag nach der Absendung als Bekanntgabezeitpunkt.
Diese Regelung gilt auch bei der Bekanntgabe per Telefax, sodass nicht auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Zugangs abzustellen ist.
Rz. 19c
Die Bekanntgabefrist des § 122 Abs. 2 oder 2a AO (Rz. 19a) führt zu einer Besonderheit des Fristbeginns. Fällt der Beginn der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so beginnt nach § 193 BGB bzw. § 108 Abs. 3 AO die Klagefrist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags. Maßgeblich ist für diese Fristverlängerung die am Sitz der Einlegungsbehörde bestehende gesetzliche Feiertagsregelung.
Die Dreitagesfrist gilt auch, wenn sich der Bekanntgabeempfänger postlagernd zustellen lässt oder ein Postfach unterhält; es kommt nicht darauf an, wann die Post abgeholt wird.
Rz. 19d
Die Vermutung des Zugangszeitpunkts nach § 122 AO ist im Fall des späteren oder unterbliebenen Zugangs widerlegbar. Bestreitet der Empfänger den Zugang innerhalb dieser Frist, so hat er sein Vorbringen im Rahmen des Möglichen zu substanziieren, um Zweifel an der Vermutung zu begründen. Er muss Tatsachen vortragen, die den Schluss darauf zulassen, dass ein anderer Geschehensablauf ernstlich in Betracht zu ziehen ist. Erst dann hat die Behörde den Zugang nachzuweisen (Rz. 18e). Der Beweis des Zugangs kann auf Indizien gestützt werden. Das FG hat dann den dargelegten und von ihm ermittelten Sachverhalt im Weg der freien Beweiswürdigung zu werten. Das FG ist verpflichtet, den tatsächlichen Bekanntgabezeitpunkt nach den allgemeinen Beweisregeln zu ermitteln.
4.1.2.3 Zustellung
Rz. 19e
Diese Regelung der Bekanntgabefrist gilt nur für die Versendung als Briefpost, nicht aber bei Zustellung des Verwaltungsakts gem. § 122 Abs. 5 AO nach dem VwZG. Für den Tag des Fristanfangs ist es in diesen Fällen unerheblich, ob dieser ein Werktag, Samstag, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag ist. Allerdings gilt nach § 4 Abs. 2 VwZG auch bei der Zustellung mittels eingeschriebenen Briefs eine dreitägige Bekanntgabefrist (Rz. 19a).
Bei der Zustellung gegen Empfangsbekenntnis genügt nach § 2 Abs. 3 S. 1 VwZG für die Bekanntgabe das vom Bevollmächtigten mit Datum und Unterschrift versehene Empfangsbekenntnis.
Eine Zustellung per Einschreiben mit Rückschein nach § 4 Abs. 1 VwZG ist am Rückscheinsdatum wirksam bekannt gegeben.
Bei der Zustellung durch die Post mit Postzustellungsurkunde beginnt die Einspruchs- bzw. Klagefrist im Zeitpunkt der tatsächlichen Zustellung.
Bei der Zustellung gem. § 180 ZPO an den Prozessbevollmächtigten durch Einlegung in den Briefkasten beginnt hiermit die Klagefrist, auch wenn der Prozessbevollmächtigte das Schriftstück erst zu einem späteren Zeitpunkt...