Rz. 19

Die Bestimmung des Bekanntgabezeitpunkts ist abhängig von der Form der Bekanntgabe (Rz. 18).

Diese liegt, sofern nicht eine gesetzliche Regelung vorliegt, im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde[1].

[1] BFH v. 16.3.2000, III R 19/99, BFH/NV 2000, 1269; Dumke, in Schwarz, AO, § 366 AO Rz. 21b.

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