5.1 Allgemeines
Rz. 22
Die Klageerhebung hat gem. § 64 Abs. 1 S. 1 FGO grundsätzlich beim örtlich zuständigen FG zu erfolgen (§ 64 FGO Rz. 4). Zur Erleichterung der Klageerhebung werden in § 47 Abs. 2 und 3 FGO Sonderregelungen getroffen, die es ermöglichen, die Klage auch bei der Behörde anzubringen (Rz. 24). Diese gelten ausschließlich für die Wahrung der Klagefrist (Rz. 23), nicht aber für sonstige gesetzliche oder gerichtliche Fristen.
Für die rechtzeitige Anbringung der Klage bei der Finanzbehörde trägt der Kläger die Darlegungs- und Beweislast.
5.2 Klage
Rz. 23
Die Erhebung der Klage erfordert nicht zwingend, dass die Erklärung auch ausdrücklich als Klage bezeichnet wird. Die Erklärung gegenüber der Behörde muss jedoch eindeutig eine Klageerhebung sein, d. h., es muss sich um ein Gesuch um gerichtlichen Rechtsschutz handeln. Bei einer nicht eindeutigen Erklärung ist diese so auszulegen, dass im Zweifel gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht.
Die Erklärung gegenüber der Behörde darf demgemäß nicht das Ziel der Durchführung eines Verwaltungsverfahrens verfolgen, es darf sich nicht um einen Einspruch handeln. Zu beachten ist hierbei, dass nach § 172 Abs. 1 AO hinsichtlich des durch eine Einspruchsentscheidung bestätigten oder geänderten Verwaltungsakts ein Antrag auf schlichte Änderung nunmehr gesetzlich zulässig ist. Die Rechtsschutzsituation hat sich für den Stpfl. insofern verbessert, als er nicht mehr zur finanzgerichtlichen Klage gezwungen ist, wenn er eine Korrektur der in der Einspruchsentscheidung getroffenen Regelung anstrebt.
Eine Klage liegt demgemäß z. B. nicht vor, wenn
- gegen eine Einspruchsentscheidung, der eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung nach § 356 AO beigefügt ist, nochmals Widerspruch eingelegt wird;
- die Finanzbehörde in einem Schreiben aufgefordert wird, die Einspruchsentscheidung zu überprüfen und "zur Vermeidung des langwierigen Klagewegs" zurückzunehmen;
- in einem Schätzungsfall nach Ergehen der Einspruchsentscheidung die Steuererklärungen ohne jegliche Erläuterungen eingehen.
5.3 Anbringung
Rz. 24
Nach § 47 Abs. 2 S. 1 FGO gilt die Klagefrist auch dann als gewahrt, wenn die Klageschrift (§ 64 FGO Rz. 5) bei der Empfangsbehörde (Rz. 26) bis zum Fristende (Rz. 21) angebracht oder zur Niederschrift (§ 64 FGO Rz. 19 entsprechend) gegeben wird. Mit der Anbringung bei der Behörde wird das Klageverfahren anhängig, aber erst mit Eingang der Erklärung beim Gericht (Rz. 25) rechtshängig (§ 66 FGO Rz. 3 m. w. N.).
Die Klage ist mit dem tatsächlichen Eingang bei der Empfangsbehörde angebracht.
Rz. 24a
Die Adressierung der Klageschrift ist unerheblich. Für das Anbringen einer Klage bei der Finanzbehörde ist allein maßgeblich, dass die Klage als solche erkannt und an das zuständige FG weitergeleitet werden kann.
Die Klage ist i. S. v. § 47 Abs. 2 FGO bei der Finanzbehörde angebracht, wenn diese in einem verschlossenen und postalisch an das FG adressierten Briefumschlag in den Briefkasten eingeworfen oder dort abgegeben wird.
Die Klageschrift kann an die Behörde adressiert sein. Nicht erforderlich ist, dass das Gericht, bei dem die Klage erhoben werden soll, bezeichnet ist. Aus der Bezeichnung der Behörde, gegen deren Maßnahme die Klage gerichtet ist, folgt nach § 38 Abs. 1 FGO die örtliche Zuständigkeit des FG, das bei etwaiger Unzuständigkeit gem. § 70 FGO die Sache weiter zu verweisen hat (Rz. 24).
Rz. 25
Die Empfangsbehörde hat ausschließlich Briefkastenfunktion, auf die Kenntnisnahme der Klageschrift durch die Behörde kommt es nicht an. Die Anbringung setzt voraus, dass die Behörde in dieser Briefkastenfunktion in Anspruch genommen werden soll. Dies liegt nicht vor bei Übersendung einer an das FG adressierten Klageschrift zur Kenntnisnahme durch die Behörde.
Die Behörde hat die Klageschrift mit einem Da...