Rz. 20

Wird die Zahl der vorgeschriebenen Richter einschließlich der ehrenamtlichen Richter unter- oder überschritten, ist ein Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters gegeben. Dies bedeutet einen absoluten Revisionsgrund gem. § 119 Nr. 1 FGO[1]. Gehören zu einem FG-Senat 4 hauptamtliche Richter, wird leicht gegen dieses Gebot verstoßen. Hier sollte peinlich auf die Einhaltung geachtet werden.

Ergänzungsrichter dürfen auch im finanzgerichtlichen Verfahren bestellt werden. Die ehrenamtlichen Richter der FG sind den Schöffen i. S. d. § 192 Abs. 3 GVG gleichzustellen[2]. Die Ergänzungsrichter dürfen, solange sie nicht für einen anderen Richter eingetreten sind, nur der Verhandlung beiwohnen, nicht der Beratung und Abstimmung.

[1] A. A. Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 52 FGO Rz. 33.
[2] Koch, in Gräber, FGO, 7. Aufl. 2010, § 52 Rz. 14.

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