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Die Beratung muss bei gleichzeitiger Anwesenheit aller an der Abstimmung beteiligten Richter stattfinden[1]. Dies folgt aus § 193 Abs. 1 GVG. Die Auffassung, dass ausnahmsweise eine Beratung und Abstimmung im Umlaufverfahren[2] möglich sein soll, ist abzulehnen[3]. Beratung und Abstimmung sind geheim. Die Richter und die ehrenamtlichen Richter haben das Beratungsgeheimnis zu wahren[4]. Dieses bezieht sich auf den gesamten Inhalt, den Ablauf und das Stimmenverhältnis. Der Vorsitzende stimmt auch dann als letzter[5], wenn er Berichterstatter ist. § 197 S. 3 GVG tritt in diesem Fall zurück[6].

[1] Bartone, in Kühn/v.Wedelstädt, AO/FGO, 19. Aufl. 2008, § 52 FGO Rz. 16, Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 52 FGO Rz. 35; a. A. Spindler, in HHSp AO, § 53 FGO Rz. 94.
[2] Albers, in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 69. Aufl. 2011, § 194 GVG Rz. 1; BVerwG v. 25.4.1991, 7 C 11.90 NJW 1992, 255.
[3] Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 52 FGO Rz. 35.
[6] BVerwG v. 22.8.1979, 8 C 44/78, HFR 1980, 112.

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