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Die Beratung muss bei gleichzeitiger Anwesenheit aller an der Abstimmung beteiligten Richter stattfinden[1]. Dies folgt aus § 193 Abs. 1 GVG. Die Auffassung, dass ausnahmsweise eine Beratung und Abstimmung im Umlaufverfahren[2] möglich sein soll, ist abzulehnen[3]. Beratung und Abstimmung sind geheim. Die Richter und die ehrenamtlichen Richter haben das Beratungsgeheimnis zu wahren[4]. Dieses bezieht sich auf den gesamten Inhalt, den Ablauf und das Stimmenverhältnis. Der Vorsitzende stimmt auch dann als letzter[5], wenn er Berichterstatter ist. § 197 S. 3 GVG tritt in diesem Fall zurück[6].
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