Rz. 1

Die Vorschrift behandelt die Bekanntgabe wichtiger Anordnungen, Entscheidungen und Festlegungen des Gerichts im finanzgerichtlichen Verfahren durch Zustellung. § 53 FGO setzt dabei das Erfordernis einer Bekanntgabe voraus und befasst sich lediglich mit der Art und Weise derselben. In Abs. 1 der Vorschrift schreibt das Gesetz für bestimmte wichtige Verfahrensvorgänge die Bekanntgabe durch Zustellung vor (Zustellungsgebot). Die Zustellung ist eine besondere, förmliche (formalisierte) Bekanntgabe eines Schriftstücks. Sie setzt also ein solches voraus. Mit der Anordnung der Zustellung in den Fällen des Abs. 1 sollen die Kenntniserlangung beim Adressaten gesichert und der Nachweis des Zugangs praktikabel gestaltet werden. Dies dient der "fristgebundenen Ordnung des Rechtsschutzsystems"[1] und der Wahrung des Rechts auf rechtliches Gehör. Dies könnte eine formlose oder sonstige einfache schriftliche Mitteilung nicht leisten.

 

Rz. 2

Die Übergabe des Schriftstücks geschieht bei der Zustellung in einer besonders gesetzlich bestimmten Art und Weise. Für die Zustellung enthält das Gesetz grundsätzlich keine eigenen Regelungen, sondern verweist in Abs. 2 auf die Zustellungsvorschriften der ZPO. Dabei behandelt sie lediglich die Zustellung von Amts wegen, nicht jedoch diejenigen im Parteibetrieb gem. §§ 191195 ZPO, und verweist deswegen nur für die Zustellung von Amts wegen auf die Vorschriften der ZPO.

 

Rz. 3

Die Verweisung auf die Vorschriften der ZPO gilt erst seit 1.7.2002. § 53 Abs. 2 FGO verwies zuvor – ebenfalls für die Zustellung von Amts wegen – auf die Vorschriften des VwZG. Durch das Zustellungsreformgesetz v. 25.6.2001[2], das die Zustellungen in allen gerichtlichen Verfahren nach einheitlichen Vorschriften geregelt hat, sind auch für die Finanzgerichtsbarkeit die Regeln der Verwaltungszustellung durch die einheitlichen Bestimmungen für alle Gerichte ersetzt worden. Zum Teil decken sich allerdings ihre Inhalte mit denen der Vorschriften des VwZG.

 

Rz. 4

Abs. 1 regelt für wichtige Bereiche die Frage, in welchen Fällen zuzustellen ist. Abs. 2 enthält zum einen die Verweisung auf die Zustellungsvorschriften der ZPO für die Art und Weise der Zustellung, zum anderen die Regelung, dass sie in den in Abs. 1 genannten Fällen von Amts wegen zu geschehen hat. Abs. 3 des § 53 FGO befasst sich schließlich mit dem Verfahren bei Zustellungen im Ausland.

[1] Brandis, in Tipke-Kruse, AO/FGO, § 53 FGO Rz. 1.
[2] BGBl I 2001, 1206.

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