Rz. 53

Die Zustellung durch Niederlegung gem. § 181 ZPO ist eine subsidiäre Ersatzzustellung für die Fälle, in denen die Ersatzzustellung an eine Ersatzperson i. S. d. § 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO (Leiter von Gemeinschaftseinrichtungen sowie dazu ermächtigte Vertreter) oder durch Einlegen in den Briefkasten gem. § 180 ZPO unmöglich ist. Dabei bedarf es bei der Ersatzzustellung nach § 178 ZPO nicht mehrerer Versuche. Ist ein geeigneter Briefkasten vorhanden, scheidet die Niederlegung aus.

 

Rz. 54

Die Niederlegung findet entweder auf der Geschäftsstelle des für den Ort der Zustellung zuständigen Amtsgerichts[1] oder bei Ausführung durch die Post am Zustellungsort bei einer von der Post dafür bestimmten Stelle[2] statt. Der letztere Fall ist der üblichere. In diesem Fall bringt der Postzusteller die Sendung zur Poststelle, Agentur oder Filiale zurück. Sie wird dort, also außerhalb des Machtbereichs des Adressaten, niedergelegt. Dieser ist auf einem dafür vorgesehenen Vordruck über die Niederlegung zu benachrichtigen. Die Nachricht ist in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise auszuhändigen, also durch Einwurf in den Briefkasten[3]. Der Briefkasten muss weder verschlossen noch schließbar sein. Ist kein Briefkasten vorhanden, reicht das Schieben unter der Türschwelle hindurch oder sogar die Ablage vor der Wohnungstür aus. An deren Stelle kann die Befestigung an der Wohnungstür oder am Türrahmen treten. Dies hat auf eine Weise zu geschehen, die es Dritten nicht so leicht ermöglicht, die Nachricht zu entfernen[4].

 

Rz. 55

Mit der Abgabe der schriftlichen Mitteilung gilt die Zustellung als bewirkt. Hierüber ist eine Zustellungsurkunde zu erstellen[5]. Außerdem hat der Zusteller auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Zustellungsdatum zu vermerken.

 

Rz. 56

Das niedergelegte Schriftstück ist bei der Niederlegungsstelle der Post bzw. durch die Geschäftsstelle des zuständigen Amtsgerichts 3 Monate aufzubewahren und zur Abholung bereitzuhalten[6]. Nach Ablauf der 3 Monate ist es an den Absender zurückzusenden, der die Zustellung in Auftrag gegeben hat. Auch bei Mängeln einer Ersatzzustellung durch Niederlegung nach § 181 ZPO ist eine Heilung nach § 189 ZPO möglich[7]. Für die Zustellungsurkunde ist auf § 182 Abs. 2 Nr. 4 ZPO, für den Vermerk auf § 181 Abs. 1 S. 4 u. 5 ZPO hinzuweisen.

[3] Hartmann, in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 70. Aufl. 2012, § 181 ZPO Rz. 10.
[4] Hartmann, in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 70. Aufl. 2012, § 53 ZPO Rz. 11.
[7] Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 53 FGO Rz. 23.

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