2.1 Form der Rechtsbehelfsbelehrung
Rz. 7
Eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung setzt nach § 55 Abs. 1 FGO ihre Erteilung in schriftlicher oder elektronischer Form voraus. Die Belehrung ist der behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung beizufügen. Sie ist notwendiger Urteilsbestandteil nach § 105 Abs. 2 Nr. 6 FGO (s. Rz. 1); als solcher muss sie durch die Unterschriften der an der Entscheidung mitwirkenden Richter gedeckt sein. Zur wirksamen Zustellung eines Urteils genügt es jedoch, wenn bei mehreren Ausfertigungen zumindest die dem Bevollmächtigten bekannt gegebene Entscheidung mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehen ist.
Rz. 8
Die förmliche Rechtsbehelfsbelehrung ist grundsätzlich für jeden Verwaltungsakt gesondert zu erteilen. Sind mehrere Verwaltungsakte in einem Schriftstück verbunden, können die Rechtsbehelfsbelehrungen ebenfalls verbunden werden. Es bedarf in diesem Fall keines Hinweises in der Belehrung, dass Gegenstand der behördlichen Entscheidung mehrere selbständig anfechtbare Festsetzungen oder Feststellungen waren und dass die Anfechtung nur einer dieser Festsetzungen bzw. Feststellungen nicht zugleich auch die andere zum Streitgegenstand macht.
Rz. 9
Die Erteilung oder die Korrektur einer bislang unterbliebenen bzw. unrichtigen oder unvollständigen Rechtsbehelfsbelehrung kann unter bestimmten Voraussetzungen nachgeholt werden. Die Frist zur Einlegung des Rechtsbehelfs läuft aber stets erst mit Bekanntgabe der ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung. Wird in der mündlichen Verhandlung ein Beschluss verkündet, gegen den die Beschwerde statthaft ist, kann diese zwar sofort erhoben werden, weil der Beschluss mit seiner Verkündung wirksam geworden ist. Die zweiwöchige Beschwerdefrist läuft gleichwohl erst nach Aushändigung einer schriftlichen und zutreffenden Rechtsmittelbelehrung. Ist die einer Urteilsausfertigung beigefügte Rechtsmittelbelehrung fehlerhaft, weil sie ein unzutreffendes Rechtsmittel benennt, kann dieser Fehler unter den Voraussetzungen des § 107 FGO im Wege eines Berichtigungsbeschlusses korrigiert werden. In diesem Fall beginnt mit Bekanntgabe des die richtige Rechtsmittelbelehrung beinhaltenden Berichtigungsbeschlusses eine neue Rechtsmittelfrist. Bei Urteilen, gerichtlichen Beschlüssen und behördlichen Einspruchsentscheidungen, zu deren wesentlichen Bestandteilen die Rechtsbehelfsbelehrung gehört, bedarf es für eine wirksame Nachholung der Belehrung einer erneuten Zustellung der gesamten (ergänzten) Entscheidung. Die gesetzliche Ausschlussfrist des § 55 Abs. 2 FGO kann durch die Nachholung oder Korrektur einer Belehrung jedoch nicht verlängert werden.
Rz. 10
Die Rechtsbehelfsbelehrung ist wie die zugrunde liegende behördliche oder gerichtliche Entscheidung unabhängig von den Sprachkenntnissen des Adressaten in deutscher Sprache abzufassen. Daher setzt auch eine einem der deutschen Sprache nicht mächtigen Ausländer erteilte Belehrung die Rechtsbehelfsfrist in Gang; eine Übersetzung braucht nicht beigefügt zu werden. Mangelnde Sprachkenntnisse dürfen allerdings nicht dazu führen, dass der Anspruch des Beteiligten auf rechtliches Gehör verkürzt wird. Etwaige Sprachschwierigkeiten des Beteiligten sind deshalb bei der Prüfung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand angemessen zu berücksichtigen.
2.2 Inhalt der Rechtsbehelfsbelehrung
Rz. 11
Der notwendige Inhalt der zu erteilenden Belehrung ergibt sich aus § 55 Abs. 1 FGO. Danach muss sie den Adressaten in verständlicher Weise über den gegen die Entscheidung gegebenen ordentlichen Rechtsbehelf, das Gericht oder die Behörde, bei dem dieser anzubringen ist, deren Sitz sowie über die einzuhaltende Frist und den Fristbeginn belehren. Die Rechtsbehelfsbelehrung soll über den wesentlichen Inhalt der zu beachtenden Vorschriften unterrichten und dem Adressaten ermöglichen, ohne Gesetzeslektüre die ersten Schritte zur Einlegung des Rechtsbehelfs einzuleiten.