2.1 Kläger
Rz. 9
Kläger ist derjenige, der vom Gericht Rechtsschutz begehrt oder, im Vertretungsfall, in dessen Namen Rechtsschutz begehrt wird. Der Kläger ist notwendig Hauptbeteiligter des Klageverfahrens. Die Identifizierbarkeit des Klägers ist demgemäß Mindestvoraussetzung des Inhalts der Klageschrift, da sich hieraus die Rechtsstellung als Beteiligter ableitet. Im Zweifelsfall ist die Person des Klägers durch Auslegung der Klageschrift zu ermitteln. Auch bei scheinbar eindeutiger Erklärung hängt die Bestimmung des Klägers von allen dem FA und dem Gericht als Empfängern der Klageschrift bekannten oder erkennbaren rechtlichen und tatsächlichen Umständen ab. Dabei ist auch der im weiteren Verfahren erfolgte Tatsachenvortrag mit einzubeziehen. Ist die Identifizierung des Klägers im Wege der Auslegung nicht möglich, kommt eine Auswechslung des Klägers (etwa bei Falschbezeichnung) nur unter den Voraussetzungen des § 67 FGO und bei fristgebundenen Klagen nur innerhalb der Klagefrist in Betracht.
Der Vertreter handelt lediglich für den Kläger und wird demzufolge selbst nicht Beteiligter, auch nicht im Falle fehlender Vertretungsmacht.
Rz. 10
Kläger ist im Regelfall der Stpfl. oder eine sonst von den Finanzbehörden in Anspruch genommene Person. Es kann aber auch eine Finanzbehörde Klägerin in einem finanzgerichtlichen Verfahren sein, wenn sie an einem solchen Prozess als Beklagte beteiligt war und daraus Ansprüche gegen den Kläger herleitet.
Rz. 11
Nach § 26 b EStG werden bei der Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer die Ehegatten "gemeinsam als Stpfl. behandelt". Nichtsdestotrotz bestimmt sich die Beteiligtenstellung auch von Ehegatten allein nach § 57 FGO. Auch im Falle der Zusammenveranlagung kann jeder Ehegatte allein ein Klageverfahren führen. Ergeht ein zusammengefasster Bescheid gegenüber zusammenveranlagten Ehegatten, liegen rechtlich zwei selbständig anfechtbare Verwaltungsakte vor. Bei der gemeinsamen Klageerhebung der Ehegatten gegen den zusammengefassten Bescheid handelt es sich daher um zwei Klagen (subjektive Klagenhäufung), über die keine einheitliche Entscheidung geboten ist. Ob beide Ehegatten gemeinsam Klage erhoben haben, richtet sich wiederum nach dem Inhalt der Klageschrift.
2.2 Beklagter
Rz. 12
Der zweite Hauptbeteiligte des gerichtlichen Verfahrens ist notwendig die beklagte Behörde, gegen deren Verhalten der Rechtsschutz begehrt wird. Maßgeblich für die Begründung der Beteiligtenstellung ist ausschließlich die Bezeichnung in der Klageschrift. Ob gegen die darin benannte Behörde richtigerweise Klage zu erheben ist, richtet sich dagegen nach § 63 FGO. Unklarheiten in der Bezeichnung des Beklagten können im weiteren Verlauf des Klageverfahrens jederzeit berichtigt werden, sofern durch Auslegung der Klageschrift für das FG wie für den Beklagten von Anfang an erkennbar war, wer durch die unrichtige Parteibezeichnung als Beklagter angesprochen werden sollte. Ist der Beklagte fehlerhaft bezeichnet worden und eine Auslegung der Klageschrift nicht möglich, ist eine Auswechslung des Beklagten ebenfalls nur unter den Voraussetzungen des § 67 FGO und bei fristgebundenen Klagen nur innerhalb der Klagefrist zulässig; andernfalls hat das FG die Klage als unzulässig abzuweisen.
2.3 Beigeladener
Rz. 13
Weiterer Beteiligter des Klageverfahrens ist nach § 57 Nr. 3 FGO auch der Beigeladene. Dies ist ein Dritter, der nicht bereits Kläger oder Beklagter ist und vom FG durch Beschluss aus den in § 60 FGO aufgeführten Gründen beigeladen worden ist. Als Nebenbeteiligter ist der Beigeladene befugt, im Verfahren seine rechtlichen Interessen zu vertreten und dabei innerhalb der Anträge des Klägers oder Beklagten selbständig Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend zu machen sowie alle Verfahrenshandlungen wirksam vorzunehmen. Ihn treffen folglich auch die Rechtswirkungen der gerichtlichen Entscheidung. Der Beigeladene kann aber anders als der Kläger weder das Verfahren beenden noch die Beendigung des Verfahrens durch den Kläger oder den Beklagten verhindern.