Rz. 30

Fehlt für ein prozessunfähiges Steuerrechtssubjekt ein gesetzlicher Vertreter, so muss dieser nach Maßgabe des bürgerlichen Rechts bestellt werden. Dies ist allerdings nicht Aufgabe des Gerichts[1].

Bei Gefahr im Verzug kann das Gericht ggf. einen Prozesspfleger bestellen, wenn eine nicht prozessfähige Person verklagt werden soll, damit der Kläger nicht rechtsschutzlos ist[2]. Für Verfahrenshandlungen eines nicht prozessfähigen Klägers oder Antragstellers gilt die Regelung jedoch nicht[3]. Dieser muss zur Wahrnehmung seiner Rechte beim AG eine Betreuung beantragen (s. Rz. 18).

[1] Vgl. Drüen, in T/K, AO, § 46 FGO Rz. 23.
[2] § 155 FGO i. V. m. § 57 ZPO.

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