Rz. 30
Fehlt für ein prozessunfähiges Steuerrechtssubjekt ein gesetzlicher Vertreter, so muss dieser nach Maßgabe des bürgerlichen Rechts bestellt werden. Dies ist allerdings nicht Aufgabe des Gerichts[1].
Bei Gefahr im Verzug kann das Gericht ggf. einen Prozesspfleger bestellen, wenn eine nicht prozessfähige Person verklagt werden soll, damit der Kläger nicht rechtsschutzlos ist[2]. Für Verfahrenshandlungen eines nicht prozessfähigen Klägers oder Antragstellers gilt die Regelung jedoch nicht[3]. Dieser muss zur Wahrnehmung seiner Rechte beim AG eine Betreuung beantragen (s. Rz. 18).
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