2.1 Allgemeines
Rz. 6
§ 60 FGO regelt die Voraussetzungen der Beiladung im Verfahren der Finanzgerichtsbarkeit (Rz. 2). Wird der Finanzrechtsweg gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 4 FGO durch besonderes Gesetz eröffnet, so können nach § 160 FGO in diesem Gesetz die Voraussetzungen für die Beiladung abweichend von § 60 FGO geregelt werden.
Die Rechtswirkung der Beiladung (Rz. 31) folgt aus dem Beiladungsbeschluss (Rz. 46). Sie tritt auch dann ein, wenn ein Beiladungsgrund (Rz. 4) nicht vorlag und nur fehlerhaft angenommen worden ist.
Rz. 6a
Das Steuergeheimnis steht einer Beiladung nicht entgegen, da die Öffnung in dem gebotenen Umfang durch den Zweck der Beiladung (Rz. 3) gerechtfertigt ist. Das Interesse des Klägers an der Geheimhaltung seiner steuerlichen Verhältnisse ist bei der einfachen Beiladung im Rahmen der Ermessensausübung zu berücksichtigen. Bei der einfachen Beiladung (Rz. 11) hat das Steuergeheimnis regelmäßig Vorrang, wenn der Kläger der Beiladung widerspricht. Dies schließt jedoch nicht aus, dass im Einzelfall ein anderes Ergebnis aufgrund des möglicherweise gegebenen Gewichts öffentlicher Belange und der Interessen der Hauptbeteiligten gerechtfertigt erscheint.
Da der Kläger bei der einfachen Beiladung vor Erlass des Beiladungsbeschlusses zu hören ist (Rz. 43), kann er ggf. durch die Rücknahme der Klage die Beiladung und damit die Offenbarung verhindern (Rz. 6b).
2.2 Anhängigkeit des Verfahrens
Rz. 6b
Die Beiladung setzt im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beiladungsbeschlusses (Rz. 47) die Anhängigkeit des gerichtlichen Verfahrens (§ 66 FGO Rz. 1) voraus. Sie kann demgemäß erst nach der Klageerhebung bzw. Antragstellung (Rz. 2) erfolgen.
Die "einfache Beiladung" (Rz. 11) kann zudem nur bis zum Abschluss des erstinstanzlichen finanzgerichtlichen Verfahrens (Rz. 2) erfolgen. Der Abschluss i. d. S. liegt vor
- nach Rücknahme der Klage;
- nach Erledigung der Hauptsache,
- mit Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils, selbst wenn der Antrag auf Beiladung (Rz. 41) vorher gestellt worden ist,
- mit Einlegung der Revision (Rz. 2, 40).
Rz. 6c
Der Erlass des erstinstanzlichen Urteils hindert demgemäß das FG nicht, die Beiladung nachträglich vorzunehmen. Der Beigeladene hat noch die Möglichkeit, selbstständig Revision einzulegen, die bei der "notwendigen" Beiladung die Aufhebung des Urteils, die noch vom BFH erfolgen kann (Rz. 2), und die Zurückverweisung der Sache an das FG zur Folge haben kann (Rz. 39).
Rz. 6d
Die Zulässigkeit der Klage ist nicht Voraussetzung der Beiladung (Rz. 33). Da aber bei einer Abweisung der Klage die Bindungswirkung des Urteils nicht eintreten kann (Rz. 35), ist die Beiladung im Fall einer offensichtlich unzulässigen Klage nicht erforderlich.
Rz. 6e
Ebenso unerheblich sind die Erfolgsaussichten der Klage.
2.3 Beiladungsfähigkeit
Rz. 7
Der Beigeladene wird nach § 57 Nr. 3 FGO Beteiligter des Klageverfahrens (Rz. 31).
Eine Beiladung setzt demgemäß voraus, dass der Beizuladende die Beteiligungsfähigkeit besitzt (§ 57 FGO Rz. 16), er also im finanzgerichtlichen Verfahren Träger verfahrensrechtlicher Rechte und Pflichten sein kann. Er muss insoweit im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beiladungsbeschlusses (Rz. 47) steuerlich rechtsfähig sein (§ 57 FGO Rz. 19).
2.4 Ausschluss der Beiladung
Rz. 8
Da der Beigeladene Beteiligter des Verfahrens wird (Rz. 7), kann sie nur erfolgen, wenn der Beizuladende nicht schon Kläger oder Streitgenosse i. S. v. § 59 FGO ist. Die Beiladung ist ...