4.1 Allgemeines
Rz. 19
Die Beiladung muss nach § 60 Abs. 3 FGO notwendig erfolgen, wenn an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass eine Sachentscheidung nicht ohne Beteiligung dieses Dritten erlassen wird.
Die zu erlassende Entscheidung muss unmittelbar die Rechtsstellung des Dritten gestalten, bestätigen, verändern oder zum Erlöschen bringen.
Maßgeblich ist der rechtliche Zusammenhang zwischen der Wirkung der Entscheidung. Die notwendige Einheitlichkeit der Entscheidung kann ihren Grund im materiellen Steuerrecht oder im steuerlichen Verfahrensrecht haben. Ein lediglich sachlogischer oder rechnerischer Zusammenhang reicht nicht.
4.2 Beispiele
4.2.1 Verwaltungsakte mit Doppelwirkung
Rz. 20
Zweifelsfrei ist die Beiladung notwendig, wenn der angegriffene oder zu erlassende Verwaltungsakt Doppelwirkung hat, indem er unmittelbar den am Verfahren Beteiligten begünstigt oder benachteiligt und umgekehrt unmittelbar den Dritten benachteiligt oder begünstigt.
4.2.2 Einheitliche und gesonderte Feststellungen
Rz. 21
Besonderheiten ergeben sich für die Beiladung von Feststellungsbeteiligten bei einer Klage gegen Feststellungsbescheide, da hier die Beiladungsfähigkeit (Rz. 7, 8) durch die Sonderregelung des § 60 Abs. 3 S. 2 FGO i. V. m. § 48 FGO eingeschränkt ist. Zwischen der subjektiven Klagebefugnis in § 48 FGO und der notwendigen Beiladung besteht eine zwingende wechselseitige Beziehung.
Die Pflicht zur Beiladung ergibt sich stets aus dem Feststellungsbescheid. Der Richtigstellungsbescheid nach § 182 Abs. 3 AO benennt keinen neuen Feststellungsbeteiligten, sondern stellt lediglich die Bezeichnung eines vom Ausgangsbescheid bereits Betroffenen richtig.
Rz. 21a
Gegen Feststellungsbescheide, d. h. Bescheide über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen (§ 179 Abs. 1 AO), ist die Klagebefugnis nach § 48 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 FGO grundsätzlich nur für die Gesellschaft oder Gemeinschaft, vertreten durch einen Geschäftsführer, gegeben (§ 48 FGO Rz. 2). Die Einschränkung des Rechtsschutzes für den nicht klagebefugten Feststellungsbeteiligten erstreckt sich insgesamt auf die Fähigkeit, Beteiligter (Rz. 7) des Verfahrens (Rz. 2, 2a) zu sein. Nach § 60 Abs. 3 S. 2 FGO unterbleibt die "notwendige" Beiladung der Feststellungsbeteiligten, die nach § 48 Abs. 1 FGO nicht klagebefugt sind. In diesem Fall hat auch eine einfache Beiladung (Rz. 11) zu unterbleiben.
Rz. 21b
Sind neben der klagebefugten Personenvereinigung (Rz. 21a) auch einzelne Feststellungsbeteiligte nach § 48 Abs. 1 Nr. 2–5 FGO klagebefugt, so sind diejenigen klagebefugten Feststellungsbeteiligten, die keine Klage erhaben haben, notwendig beizuladen. Die Beiladung hat selbst dann zu erfolgen, wenn die Finanzbehörde nach ihrem Ermessen von der einheitlichen und gesonderten Feststellung hätte absehen können. Die notwendige Beiladung kann nur dann unterbleiben, wenn Feststellungsbeteiligte unter keinem denkbaren Gesichtspunkt von dem Ausgang des Rechtsstreits betroffen sind. Die Beiladung der Feststellungsbeteiligten, deren Beteiligung unstrittig ist und deren Gewinn- bzw. Verlustanteil in diesem Streit unverändert bleibt, ist nicht notwendig.
Rz. 21c
Gerät ein klagebefugter Feststellungsbeteiligter in die Insolvenz, so ist der Insolvenzverwalter anstelle des Beteiligten klagebefugt und damit notwendig beizuladen.
Rz. 21d
Die Beiladung ist stets notwendig, wenn die Feststellungsbeteiligung selbst im Streit ist. Es ist insoweit die Beiladung aller "angeblich" Beteiligten erforderlich.
Rz. 21e
Ausgeschiedene Feststellungsbeteiligte werden nicht mehr durch den Geschäftsführer vertreten, sie sind also kraft eigenen Rechts klagebefugt, soweit der Feststellungsbescheid einen Zeitraum betrifft, in dem sie der Personenvereinigung noch angehörten (§ 48 FGO Rz. 33). Sie sind insoweit zu Klageverfahren der Personenvereinigung notwendig beizuladen (Rz. 21), da durch die Entscheidung ihre rechtlichen Interessen berührt werden.
Dies gilt ...