Rz. 37

Aus der Beteiligtenstellung (Rz. 31) und aus der Bindungswirkung (Rz. 35) ergibt sich für den Beigeladenen die Befugnis, selbstständig gegen das Urteil Revision einzulegen, wenn er durch die Entscheidung beschwert und im Übrigen klagebefugt ist (§§ 40 Abs. 2, 42, 48 FGO). Die Bindung an die Sachanträge der Hauptbeteiligten im erstinstanzlichen Verfahren (Rz. 33) besteht inhaltlich auch in der Revisionsinstanz[1].

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