1 Anwendungsbereich
Rz. 1
§ 60a FGO regelt eine Besonderheit des Beiladungsverfahrens bei der "notwendigen" Beiladung nach § 60 Abs. 3 FGO. In diesen Fällen ist das Gericht im Klageverfahren verpflichtet, alle Beteiligten, denen gegenüber die Entscheidung nur einheitlich ergehen kann, beizuladen, wenn sie selbst nicht Klage erhoben haben (§ 60 FGO Rz. 19). Das Beiladungsverfahren kann bei einer Vielzahl von Beteiligten sehr arbeitsaufwendig sein und zu erheblichen Verfahrensverzögerungen führen. § 60a FGO eröffnet hier im Interesse der Verfahrensökonomie dem FG in Massenverfahren die Möglichkeit, das Beiladungsverfahren abzukürzen und zu straffen, indem es die Beiladung nur auf Antragsteller beschränkt.
Rz. 1a
Die Beiladung erfolgt regelmäßig durch das FG. Soweit nach § 123 Abs. 1 FGO die notwendige Beiladung durch den BFH im Revisionsverfahren erfolgt, findet auch die Beiladungsbeschränkung nach § 60a FGO Anwendung.
2 Beschränkungsbeschluss
2.1 Voraussetzungen – Ermessen
Rz. 2
Voraussetzung der Beschränkung der Beiladung ist, dass mehr als 50 "notwendig" Beizuladende i. S. v. § 60 Abs. 3 FGO (§ 60 FGO Rz. 19) vorhanden sind. Dieses muss vom Gericht ermittelt werden, wobei die exakte Ermittlung der über diese 51 hinausgehende Zahl der Beizuladenden nicht erforderlich ist.
Zu zählen ist jede einzelne natürliche oder juristische Person bzw. jedes steuerliche Rechtsgebilde gleich welcher Rechtsform (§ 57 FGO Rz. 18), das die Fähigkeit besitzt, Beteiligter des Verfahrens zu sein (§ 60 FGO Rz. 7). Notwendig beizuladende Ehegatten (§ 60 FGO Rz. 26) sind auch im Fall der Zusammenveranlagung als zwei Personen zu zählen. Ohne Bedeutung ist für die Ermittlung der Zahl auch, ob eine größere Zahl von Betroffenen durch einen gemeinsamen Bevollmächtigten vertreten wird.
Rz. 2a
Die Anwendung des § 60a FGO wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Adressen der Beizuladenden dem Gericht bekannt sind (BFH v. 22.9.1999, I B 66/98, BFH/NV 2000, 334 m. w. N.). Ein erhöhter Ermittlungsaufwand wird nicht vorausgesetzt .
Rz. 2b
Das Gericht ist zur Beiladungsbeschränkung nicht verpflichtet, sondern kann nach seinem Ermessen die Beschränkung vornehmen. Die Ermessensausübung muss die Einschränkung des verfassungsrechtlich geschützten Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) berücksichtigen. Dies ist abzuwägen gegen den Anspruch des Klägers auf Gewährung des Rechtsschutzes innerhalb angemessener Zeit. Die Beschränkung sollte deshalb auch unterbleiben, wenn trotz der Zahl der Beizuladenden ein erhöhter Ermittlungsaufwand nicht besteht.
Rz. 2c
Der Beschränkungsbeschluss setzt nicht zwingend voraus, dass den vorhandenen Beteiligten des Verfahrens vor dem Erlass rechtliches Gehör zu gewähren ist.
2.2 Beschluss
Rz. 3
Die Entscheidung über die Beschränkung erfolgt in Form eines Beschlusses durch den Senat, nicht durch den Vorsitzenden oder Berichterstatter (§ 60 FGO Rz. 46). Ist der Rechtsstreit dem Einzelrichter nach § 6 FGO übertragen, so entscheidet auch dieser über die Beschränkung nach § 60a FGO (§ 60 FGO Rz. 46). Der Einzelrichter nach § 79a Abs. 3, 4 FGO darf den Beschluss nicht erlassen, da er Dritte als Beizuladende betrifft, die ihr Einverständnis mit der Entscheidung durch den Einzelrichter nicht erklärt haben.
Rz. 3a
Der Beschränkungsbeschluss kann in jedem Stadium des gerichtlichen Verfahrens ergehen.
Rz. 3b
Inhalt des Beschränkungsbeschlusses ist die Aussage, dass nur solche Mitberechtigten beigeladen werden, die ihre Beiladung beantragen. Er muss außerdem aufzeigen, was für ein Verfahren unter welchem Aktenzeichen anhängig, warum die Beiladung notwendig ist. Eine weitergehende Begründung ist nicht geboten. Im Übrigen ist das Steuergeheimnis zu beachten.
Rz. 3c
Der Beschluss bestimmt die Antragsfrist. Ausreichend ist die Bezeichnung des Zeitraums nach Erscheinen des elektronischen Bundesanzeigers (Rz. 4). Dieser hat mindestens drei Monate zu betragen (§ 60...