Rz. 6

Der Bevollmächtigte handelt im Namen des Vertretenen (Rz. 3). Willenserklärungen und Handlungen (Rz. 49) erfolgen für den Vertretenen. Die Handlungen des Bevollmächtigten wirken unmittelbar für und gegen den Vertretenen (§. 164 Abs. 1, 3 BGB). Die Rechtsfolgen des Vertreterverhaltens treten unmittelbar in der Person des Vertretenen ein, auch wenn dieser möglicherweise einen – allerdings nicht artikulierten – abweichenden Willen hatte[1].

 

Rz. 7

Die Zurechnung des Vertreterverhaltens erstreckt sich nach § 155 FGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO auch auf das schuldhafte Verhalten des Bevollmächtigten[2]. Dieser aus § 278 BGB folgende Grundsatz des Vertretungsrechts gilt allgemein, obgleich er in § 62 FGO nicht ausdrücklich wiederholt wird (§ 56 FGO Rz. 21).

Die Zurechnung des Vertreterverschuldens setzt allerdings voraus, dass im Zeitpunkt des Verhaltens des Vertreters ein wirksames Vertretungsverhältnis vorliegt[3].

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