2.1 Beteiligte
Rz. 10
Nach § 62 Abs. 2 S. 1 FGO können sich die Beteiligten, also der Kläger (§ 57 Nr. 1 FGO) bzw. der Antragsteller (§ 57 FGO Rz. 1), der Beklagte (§ 57 Nr. 2 FGO) bzw. der Antragsgegner (§ 57 FGO Rz. 1), die Beigeladenen (§ 57 Nr. 3 FGO) sowie die beigetretene Behörde (§ 57 Nr. 4 FGO), durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen.
Rz. 11
Soweit Dritte, die nicht Beteiligte sind, Mitwirkungspflichten in einem fremden Gerichtsverfahren zu erfüllen haben, gilt § 62 FGO nicht unmittelbar. Ob sich diese "Dritten" bei der Erfüllung ihrer Mitwirkungspflicht eines Bevollmächtigten bedienen dürfen, ist letztlich abhängig vom Charakter der Mitwirkungspflicht. Eine Vertretung ist stets dann unzulässig, wenn die Mitwirkungshandlung nur vom Dritten persönlich erbracht werden kann (Rz. 8).
Rz. 12
Auch die beklagte Behörde (§ 63 FGO Rz. 1; § 57 FGO Rz. 12) hat als Beteiligte (Rz. 10) das Recht, einen Bevollmächtigten zu bestellen. Hier gelten dieselben Regelungen wie für die sonstige Bevollmächtigung.
Rz. 13
Behörden oder juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich aber nach § 62 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 FGO auch durch Amtsträger "vertreten" lassen (Rz. 13a). Diese "Behördenvertreter" sind nicht Bevollmächtigte der beklagten Behörde (Rz. 12) i. S. v. § 62 FGO, wenn sie als Amtsträger aufgrund ihrer Dienststellung zur "Vertretung" legitimiert sind. Die persönliche Rechtsstellung der "Behördenvertreter" ist unerheblich, sie können Beamte oder Angestellte sein. Im finanzgerichtlichen Verfahren ist, anders als im Verfahren vor dem BFH (Rz. 119), nicht erforderlich, dass der Behördenvertreter die Befähigung zum Richteramt i. S. v. § 5 Abs. 1 DRiG besitzt.
Rz. 13a
Dieser "Behördenvertreter" muss allerdings der beteiligten Behörde angehören. Erforderlich ist, dass sich seine "Vertretungsbefugnis" aus den behördlichen Organisationsregelungen ergibt. Wird ein Amtsträger einer anderen Behörde oder Körperschaft für die Beteiligte ohne solche Organisationsregelung aufgrund einer besonderen Vollmacht oder im Weg der Amtshilfe tätig, so sind diese "Behördenvertreter" Bevollmächtigte i. S. v. § 62 FGO.
2.2 Rechtsstellung des Beteiligten
Rz. 14
Die Bestellung eines Bevollmächtigten durch den Beteiligten berührt dessen allgemeine Rechtsstellung im Gerichtsverfahren grundsätzlich nicht. Der Beteiligte bleibt weiterhin Träger der steuerlichen und verfahrensrechtlichen Rechte und Pflichten. Er verliert für das finanzgerichtliche Verfahren durch die Vollmachtserteilung auch nicht seine Handlungs- und Postulationsfähigkeit, sondern kann weiter neben oder anstelle des Bevollmächtigten handeln. Er kann Verfahrenshandlungen des Bevollmächtigten korrigieren oder aufheben.
Rz. 14a
Die prozessuale Rechtsstellung des Beteiligten wird allerdings durch § 62 Abs. 6 S. 5 FGO dahingehend eingeschränkt, dass Äußerungen des Gerichts dem Bevollmächtigten bekannt zu geben sind und Zustellungen an ihn zu erfolgen haben (Rz. 31). Bei Bestellung eines Bevollmächtigten ist das Gericht nicht verpflichtet, zur mündlichen Verhandlung neben dem Bevollmächtigten auch den Beteiligten zu laden.
2.3 Rechtsverhältnis des Beteiligten zum Bevollmächtigten
Rz. 15
Die Bevollmächtigung (Rz. 17) erfolgt i. d. R. nicht ohne Rechtsgrund, sondern ihr liegt eine Vereinbarung zwischen dem Vertretenen und dem Bevollmächtigten zugrunde. Dies kann ein unentgeltlicher Auftrag (§. 662 BGB), aber auch ein entgeltlicher Dienstvertrag (§ 611 BGB) sein. Dieses Grundgeschäft gibt dem Vertreter die Geschäftsführungsbefugnis gegenüber dem Vertretenen.
Fehler des Grundgeschäfts und auch das Überschreiten der vereinbarten Grenzen der Geschäftsführungsbefugnis berühren nur das Rechtsverhältnis zwischen dem Bevollmächtigten und dem Vertretenen, sie wirken sich infolge der rechtlichen Selbstständigkeit der Vollmacht (Rz. 18a) im Außenverhältnis nicht aus. Das Fehlen der Geschäftsführungsbefugnis ist für die Vertretungsbefugnis ohne Bedeutung.
Rz. 16
Die Geschäftsführungsbefugnis begründet noch nicht die Vertretungsbefugnis, diese erlangt der Bevollmächtigte allein durch die Vollmachtserteilung (Rz. 18). Sie ist rechtlich unabhängig von den zwischen dem Beteiligten und dem Bevollmächtigten beste...