2.5.1 Allgemeines
Rz. 26
Die Rechtswirksamkeit der Vollmachtserteilung und das aktuelle Bestehen der Vertretungsbefugnis sind grundsätzlich Prozesshandlungsvoraussetzungen (Rz. 61), d. h. Voraussetzungen für die Wirksamkeit der jeweiligen Prozesshandlung des Vertreters. Die Rechtswirksamkeit der Vollmachtserteilung setzt voraus, dass kein "Mangel der Vollmacht" i. S. v. § 62 Abs. 6 S. 2 FGO und § 88 ZPO vorliegt. Ein "Mangel der Vollmacht" ist gegeben, wenn
- diese nicht rechtswirksam erteilt worden ist (Rz. 20).
- diese zwischenzeitlich erloschen ist (Rz. 54).
- diese inhaltlich nicht hinreichend bestimmt ist (Rz. 22, 70).
- die Handlung des Vertreters nicht innerhalb einer zulässigen Einschränkung liegt (Rz. 23, 49, 52).
- diese nicht ordnungsgemäß nachgewiesen worden ist (Rz. 61).
Rz. 26a
Ein Mangel der Vollmacht (Rz. 26) ist nach § 62 Abs. 6 S. 4 FGO grundsätzlich in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu beachten. Die Amtsermittlungspflicht dient insofern der Rechtssicherheit, als hierdurch verhindert werden soll, dass Unbefugte für die Beteiligten ohne deren Kenntnis handeln. Dieser Grundsatz der Amtsermittlungspflicht erfährt eine Ausnahme durch die Regelung des § 62 Abs. 6 S. 4 FGO für den Nachweis der Vollmacht (Rz. 62).
War ein Beteiligter im finanzgerichtlichen Verfahren nicht vorschriftsmäßig vertreten, so liegt hier eine nach § 119 Nr. 4 FGO stets die Revision begründende Rechtsverletzung vor, außer wenn der Beteiligte der Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat. Diesen Verfahrensmangel kann der Beteiligte mit der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 116 FGO geltend machen.
2.5.2 Vertreter ohne Vertretungsmacht
Rz. 27
Ist die Vollmacht nicht rechtswirksam erteilt, so bewirkt der Mangel der Vollmacht, dass der Bevollmächtigte als Vertreter ohne Vertretungsmacht handelt. Auch die irrtümliche oder angemaßte Annahme der Vertretungsmacht begründet keine Beteiligtenstellung (§ 57 FGO Rz. 10a m. w. N.), sondern es bleibt bei der "Vertretung". Die von dem "Vertreter" vorgenommenen Verfahrenshandlungen bedürfen nach § 180 BGB der Genehmigung des Beteiligten (Rz. 77).
Rz. 27a
In dem Fall des Auftretens eines Vertreters ohne Vertretungsmacht hat die Kosten derjenige zu tragen, der das vollmachtlose Auftreten veranlasst hat, i. d. R. also der Vertreter ohne Vertretungsmacht. Dies ist bei dem fehlenden Nachweis der Vollmacht i. d. R. der Vertreter (Rz. 81).