Rz. 41
Behörden können nach § 62 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 FGO nicht Bevollmächtigte für die am Verfahren beteiligte Behörde sein[1]. Nur die Beschäftigten einer anderen Behörde können bevollmächtigt werden (Rz. 12, 46).
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